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Reform des Schadensersatzrechts
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr

Mit erheblichen Auswirkungen für den täglichen Straßenverkehr ist zum 01.08. 2002 das zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Auf folgende, praxis-relevante Änderungen sei hingewiesen:

Sachschadenregulierung (Erstattung der Mehrwertsteuer)
Der Geschädigte hat nach wie vor die Möglichkeit, den erlittenen Sach-schaden auf tatsächlich erfolgter Reparatur oder auf Gutachtenbasis, das heißt aufgrund Kostenvoranschlag oder der berechneten Kosten in Form eines Sachverständigengutachtens, abzurechnen.

Während bei der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis die Repa-raturrechnung die Grundlage der Regulierung bildet, wird im Fall der „fiktiven“ Abrechnung der Betrag zugrunde gelegt, der vom Gutachter nach Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs ermittelt wird.

Neu ist nunmehr für Schadensereignisse ab dem 01.08.2002, dass bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht mehr ersetzt werden muss. Das heißt, die Umsatzsteuer wird nur dann ersetzt, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte nach wie vor sein Kfz in einem Fachbetrieb instandsetzen lassen kann und die dabei anfallenden Ko-sten einschließlich Umsatzsteuer abrechnen kann.

Wird die Reparatur nicht durchgeführt, können auf der Grundlage der im Gutachten für die Reparatur vorgesehenen Kosten nur die Repa-raturkosten ohne Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Im falle der Selbstreparatur durch den Geschädigten Halter kann die Mehrwertsteuer nur hinsichtlich der dazu gekauften Ersatzteile geltend gemacht werden.

Erweiterung der Beifahreransprüche
Schadensersatzansprüche von Mitfahrern bestanden bis zum 01. 08.  2002 nicht, wenn weder ein anderer noch der eigene Kraftfahrer den Unfall verschuldet hatte. Nunmehr gilt auch in diesem bereich nicht nur die Verschuldenshaftung, sondern bereits die verschuldensunab-hängige „Gefährdungshaftung“. Das heißt, selbst wenn höhere Ge-walt ursächlich für den Unfall war, tritt die Kfz-Haftpflicht für den Scha-densersatz des Mitfahrers ein; somit ist eine Insassenunfallver-sicherung bisherigen Zuschnitts nicht mehr nötig.

Zu beachten ist, dass der Fahrer selbst nicht von dieser Gefähr-dungshaftung profitiert. Er kann seine Ansprüche weiterhin nur dann geltend machen, wenn sich die Gegenseite ein Verschulden zuschrei-ben lassen muss.

Hier ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Fahrer sowohl von dieser Gefährdungshaftung als auch von der Verschuldenshaftung gegenüber den Mitfahrern durch einen jeweils vor Fahrtantritt zu er-klärenden Haftungsausschluss befreien kann. Dieser Ausschluss müsste im Ernstfall auch bewiesen werden können. Ob dies tat-sächlich regelmäßig seitens des Fahrers vor Fahrtantritt geschieht, ist eine andere Frage.

Schmerzensgeld
Auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes wurde von dem strengen Erfordernis der Verschuldenshaftung abgesehen und nunmehr die Haftung als bereits verschuldensunabhängige (wegen vom Pkw aus-gehender Betriebsgefahr!) Gefährdungshaftung ausgestaltet. Danach muss nicht erst umständlich bewiesen werden, dass den Gegner ein Verschulden trifft; vielmehr reicht es, dass ein Schmerzensgeld an-lässlich einer sich verwirklichten Betriebsgefahr eines Kfz verlangt wird.

Besserstellung von Kindern im Straßen- und Schienenverkehr
Nach dem geänderten § 828 Absatz 2 BGB sind Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren für Schäden, die sie anderen bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen zufü-gen, nicht verantwortlich.

Damit ist im Bereich des Schienen- und Straßenverkehrs die bislang geltende Bevorzugung von Kindern bis zum Alter von sieben Jahren ausgedehnt worden bis zum 10. Lebensjahr. Zu beachten ist dabei, dass dieses Privileg nicht gilt bei vorsätzlichem Verhalten, zum Bei-spiel, wenn ein neun-jähriges Kind auf einer Brücke stehend Steine auf die Autobahn wirft.

Dies bedeutet grundsätzlich, dass der nicht vollkaskoversicherte Auto-fahrer einen von einem bis zu zehn Jahre alten Kind verschuldeten Schaden selbst zu tragen hat.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Thomas Mohr

 





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