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Reform des
Schadensersatzrechts
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr
Mit erheblichen
Auswirkungen für den täglichen Straßenverkehr ist zum 01.08. 2002 das zweite
Schadensersatzrechtsänderungsgesetz in seinen wesentlichen Teilen in Kraft
getreten. Auf folgende, praxis-relevante Änderungen sei hingewiesen:
►Sachschadenregulierung
(Erstattung der Mehrwertsteuer)
Der Geschädigte hat nach wie vor die Möglichkeit, den erlittenen Sach-schaden auf
tatsächlich erfolgter Reparatur oder auf Gutachtenbasis, das heißt aufgrund
Kostenvoranschlag oder der berechneten Kosten in Form eines
Sachverständigengutachtens, abzurechnen.
Während bei der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis die Repa-raturrechnung die
Grundlage der Regulierung bildet, wird im Fall der „fiktiven“ Abrechnung der
Betrag zugrunde gelegt, der vom Gutachter nach Begutachtung des beschädigten
Fahrzeugs ermittelt wird.
Neu ist nunmehr für Schadensereignisse ab dem 01.08.2002, dass bei Abrechnung
auf Gutachtenbasis die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht mehr
ersetzt werden muss. Das heißt, die Umsatzsteuer wird nur dann ersetzt, „wenn
und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte nach wie vor sein Kfz in einem Fachbetrieb
instandsetzen lassen kann und die dabei anfallenden Ko-sten einschließlich
Umsatzsteuer abrechnen kann.
Wird die Reparatur nicht durchgeführt, können auf der Grundlage der im Gutachten
für die Reparatur vorgesehenen Kosten nur die Repa-raturkosten ohne
Mehrwertsteuer abgerechnet werden.
Im falle der Selbstreparatur durch den Geschädigten Halter kann die
Mehrwertsteuer nur hinsichtlich der dazu gekauften Ersatzteile geltend gemacht
werden.
►Erweiterung
der Beifahreransprüche
Schadensersatzansprüche von Mitfahrern bestanden bis zum 01. 08. 2002 nicht, wenn
weder ein anderer noch der eigene Kraftfahrer den Unfall verschuldet hatte.
Nunmehr gilt auch in diesem bereich nicht nur die Verschuldenshaftung, sondern
bereits die verschuldensunab-hängige „Gefährdungshaftung“. Das heißt, selbst
wenn höhere Ge-walt ursächlich für den Unfall war, tritt die Kfz-Haftpflicht für
den Scha-densersatz des Mitfahrers ein; somit ist eine Insassenunfallver-sicherung bisherigen Zuschnitts nicht mehr nötig.
Zu beachten ist, dass der Fahrer selbst nicht von dieser Gefähr-dungshaftung
profitiert. Er kann seine Ansprüche weiterhin nur dann geltend machen, wenn sich
die Gegenseite ein Verschulden zuschrei-ben lassen muss.
Hier ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Fahrer sowohl von dieser
Gefährdungshaftung als auch von der Verschuldenshaftung gegenüber den Mitfahrern
durch einen jeweils vor Fahrtantritt zu er-klärenden Haftungsausschluss befreien
kann. Dieser Ausschluss müsste im Ernstfall auch bewiesen werden können. Ob dies tat-sächlich regelmäßig seitens des Fahrers vor Fahrtantritt geschieht, ist eine
andere Frage.
►Schmerzensgeld
Auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes wurde von dem strengen Erfordernis der
Verschuldenshaftung abgesehen und nunmehr die Haftung als bereits
verschuldensunabhängige (wegen vom Pkw aus-gehender Betriebsgefahr!)
Gefährdungshaftung ausgestaltet. Danach muss nicht erst umständlich bewiesen
werden, dass den Gegner ein Verschulden trifft; vielmehr reicht es, dass ein Schmerzensgeld an-lässlich einer sich verwirklichten Betriebsgefahr eines Kfz
verlangt wird.
►Besserstellung
von Kindern im Straßen- und Schienenverkehr
Nach dem geänderten § 828 Absatz 2 BGB sind Kinder im Alter zwischen sieben und
zehn Jahren für Schäden, die sie anderen bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen,
Schienen- oder Schwebebahnen zufü-gen, nicht verantwortlich.
Damit ist im Bereich des Schienen- und Straßenverkehrs die bislang geltende
Bevorzugung von Kindern bis zum Alter von sieben Jahren ausgedehnt worden bis
zum 10. Lebensjahr. Zu beachten ist dabei, dass dieses Privileg nicht gilt bei
vorsätzlichem Verhalten, zum Bei-spiel, wenn ein neun-jähriges Kind auf einer
Brücke stehend Steine auf die Autobahn wirft.
Dies bedeutet grundsätzlich, dass der nicht vollkaskoversicherte Auto-fahrer
einen von einem bis zu zehn Jahre alten Kind verschuldeten Schaden selbst zu
tragen hat.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Thomas Mohr
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