start    kanzlei    rechtsgebiete    rechtsanwälte    infos    anfahrt    kontakt    impressum    disclaimer


infos - zivilrecht


Modernisierung des Schuldrechts
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr

Dieses Gesetz stellt seit seinem Inkrafttreten am 01.01.2002 die umfassendste Reform unseres Zivilrechts seit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vor gut hundert Jahren dar.

Die nachstehenden vier zentralen Rechtsbereiche haben grundle-gende Änderungen erfahren:

- das Verjährungsrecht,
- das allgemeine Leistungsstörungsrecht,
- das Gewährleistungsrecht bei Kauf- und Werkvertrag und
- das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der weiteren Verbraucherschutzbestimmungen wie insbesondere das Widerrufs-recht bei besonderen Vertriebsformen des Verbraucherkreditrechts.

Auszugsweise sei auf folgende Punkte hingewiesen:

Verzug
Auch nach dem neuen Schuldrecht wird für den Eintritt des Schuld-nerverzugs weiterhin schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und grundsätzlich eine Mahnung verlangt.

Die Mahnung ist allerdings künftig nicht nur dann entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist („Zahlbar bis zum 15.07.2003“), sondern auch dann, wenn die Leistungszeit nur ka-lendermäßig bestimmbar ist. So genügt es künftig etwa, wenn als Zahlungstermin „zwei Wochen nach Lieferung“ oder „zwei Wochen ab Zugang der Rechnung“ vereinbart wird.

Zu empfehlen ist aber trotzdem, ein Kalenderdatum zu wählen, um ge-gebenenfalls daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten zu vermei-den.

Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem künftig im BGB definierten (§ 247) Basiszinssatz, der halbjährlich angepasst wird. Der Basiszinssatz steht zur Zeit bei 3,62%. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Geschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, sogar acht Pro-zentpunkte über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. Da-nach gibt es 8,62 beziehungsweise 11,62 Jahreszinsen, soweit der Gläubiger nicht ohnehin einen höheren Zins bei seinem Kreditinstitut zu zahlen hat.

Verjährung
Nach dem neuen Schuldrecht beträgt die regelmäßige Verjährungs-frist für Ansprüche statt bislang 30 Jahre nunmehr drei Jahre. Zu beachten ist dabei, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres beginnt, in dem der Anspruch ent-standen ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Sofern also eine Rechnung dem Schuldner im September 1999 zugegangen ist, endete die Verjährungsfrist bereits am 31.12.2002. Die früheren, für bestimmte Berufsgruppen geschaffenen kürzeren Verjährungsfristen (zwei und vier Jahre) existieren nicht mehr.

Verjährung der Gewährleistungsrechte
Sonderregelungen gelten weiterhin für das Gewährleistungsrecht. Die bislang von der herrschenden Meinung als zu kurz bezeichneten Ver-jährungsfristen (sechs Monate) für die Gewährleistung bei Kauf-, Werk- und Reisevertrag werden jeweils durch eine Zweijahresfrist ersetzt.

Für Bauwerke gilt nunmehr generell eine Verjährungsfrist für Gewähr-leistungsrechte in Höhe von fünf Jahren. Bei Grundstücken beginnt die Verjährung mit der Übergabe im übrigen mit der Ablieferung der Sache.

Kaufvertragsrecht
Das Kaufvertragrecht ist grundlegend verändert worden. Wesentliche Prinzipien des 100 Jahre alten rechts wurden aufgegeben und an europäische, internationale Standards angepasst. Als folgende Neu-regelung ist eine deutliche Erweiterung des Verantwortungsbereichs des Verkäuferbereichs festzustellen:

Ein Sachmangel liegt nunmehr vor, wenn die Sache nicht der indivi-duellen Beschaffenheitsvereinbarung entspricht. Fehlt es an einer Be-schaffenheitsvereinbarung, so ist die Sache nur dann fehlerfrei, wenn sie sich zum vertraglichen Gebrauch beziehungsweise sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten durfte.

Der Sachmangel erfährt unter anderem seine Erweiterung dahin-gehend, dass der Verkäufer auch für Werbeangaben des Herstellers haftet, soweit das Produkt diese nicht erfüllt.

Ferner stellt auch eine fehlerhafte Montage der Sache durch den Ver-käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen einen Sachmangel dar. Das-selbe gilt, wenn eine fehlerhafte Eigenmontage auf einer mangelhaf-ten Montageanleitung beruht (so genannte Ikea-Klausel).

Neben den bisher bekannten Gewährleistungsrechten des Käufers in Form der Wandlung und der Minderung tritt nunmehr an erste Stelle das Recht des Käufers auf Nacherfüllung. Nacherfüllung bedeutet nach Wahl des Käufers entweder die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

Der Käufer kann nunmehr zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Sollte diese durch den Verkäufer unterbleiben, ist der Käufer gehalten, dem Verkäufer eine angemessene frist zur Nacherfüllung zu setzen mit dem Zusatz, dass er die Nacherfüllung nach erfolglosem Frist-ablauf ablehne. Erst nach erfolglosem Fristablauf stehen dem Käufer Wandelung und Minderung nach Wahl zur Verfügung.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Thomas Mohr

 





Links

ARBEITSRECHT

ERBRECHT

FAMILIENRECHT

INTERNETRECHT

KOSTENRECHT

MIETRECHT

VERKEHRSRECHT

VERWALTUNGSRECHT

WIRTSCHAFTSRECHT

ZIVILRECHT
  zurück

2004 © mohr+mohr rechtsanwälte, baesweiler/krs.aachen