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Modernisierung des
Schuldrechts
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr
Dieses Gesetz
stellt seit seinem Inkrafttreten am 01.01.2002 die umfassendste Reform unseres
Zivilrechts seit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vor gut hundert
Jahren dar.
Die nachstehenden vier zentralen Rechtsbereiche haben grundle-gende Änderungen
erfahren:
- das Verjährungsrecht,
- das allgemeine Leistungsstörungsrecht,
- das Gewährleistungsrecht bei Kauf- und Werkvertrag und
- das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der weiteren
Verbraucherschutzbestimmungen wie insbesondere das Widerrufs-recht bei
besonderen Vertriebsformen des Verbraucherkreditrechts.
Auszugsweise sei auf folgende Punkte hingewiesen:
►Verzug
Auch nach dem neuen Schuldrecht wird für den Eintritt des Schuld-nerverzugs
weiterhin schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und grundsätzlich eine
Mahnung verlangt.
Die Mahnung ist allerdings künftig nicht nur dann entbehrlich, wenn die
Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist („Zahlbar bis zum 15.07.2003“),
sondern auch dann, wenn die Leistungszeit nur ka-lendermäßig bestimmbar ist. So
genügt es künftig etwa, wenn als Zahlungstermin „zwei Wochen nach Lieferung“
oder „zwei Wochen ab Zugang der Rechnung“ vereinbart wird.
Zu empfehlen ist aber trotzdem, ein Kalenderdatum zu wählen, um ge-gebenenfalls
daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten zu vermei-den.
►Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem künftig im BGB definierten (§
247) Basiszinssatz, der halbjährlich angepasst wird. Der Basiszinssatz steht zur
Zeit bei 3,62%. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Geschäften, an denen Verbraucher nicht
beteiligt sind, sogar acht Pro-zentpunkte über dem Basiszins der Europäischen
Zentralbank. Da-nach gibt es 8,62 beziehungsweise 11,62 Jahreszinsen, soweit der
Gläubiger nicht ohnehin einen höheren Zins bei seinem Kreditinstitut zu zahlen
hat.
►Verjährung
Nach dem neuen Schuldrecht beträgt die regelmäßige Verjährungs-frist für
Ansprüche statt bislang 30 Jahre nunmehr drei Jahre. Zu beachten ist dabei, dass
die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres beginnt,
in dem der Anspruch ent-standen ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Sofern also eine Rechnung dem Schuldner im September 1999 zugegangen ist, endete
die Verjährungsfrist bereits am 31.12.2002. Die früheren, für bestimmte
Berufsgruppen geschaffenen kürzeren Verjährungsfristen (zwei und vier Jahre)
existieren nicht mehr.
►Verjährung
der Gewährleistungsrechte
Sonderregelungen gelten weiterhin für das Gewährleistungsrecht. Die bislang von
der herrschenden Meinung als zu kurz bezeichneten Ver-jährungsfristen (sechs
Monate) für die Gewährleistung bei Kauf-, Werk- und Reisevertrag werden jeweils
durch eine Zweijahresfrist ersetzt.
Für Bauwerke gilt nunmehr generell eine Verjährungsfrist für
Gewähr-leistungsrechte in Höhe von fünf Jahren. Bei Grundstücken beginnt die
Verjährung mit der Übergabe im übrigen mit der Ablieferung der Sache.
►Kaufvertragsrecht
Das Kaufvertragrecht ist grundlegend verändert worden. Wesentliche Prinzipien
des 100 Jahre alten rechts wurden aufgegeben und an europäische, internationale
Standards angepasst. Als folgende Neu-regelung ist eine deutliche Erweiterung des Verantwortungsbereichs des Verkäuferbereichs festzustellen:
Ein Sachmangel liegt nunmehr vor, wenn die Sache nicht der indivi-duellen
Beschaffenheitsvereinbarung entspricht. Fehlt es an einer
Be-schaffenheitsvereinbarung, so ist die Sache nur dann fehlerfrei, wenn sie sich
zum vertraglichen Gebrauch beziehungsweise sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten durfte.
Der Sachmangel erfährt unter anderem seine Erweiterung dahin-gehend, dass der
Verkäufer auch für Werbeangaben des Herstellers haftet, soweit das Produkt
diese nicht erfüllt.
Ferner stellt auch eine fehlerhafte Montage der Sache durch den Ver-käufer oder
dessen Erfüllungsgehilfen einen Sachmangel dar. Das-selbe gilt, wenn eine
fehlerhafte Eigenmontage auf einer mangelhaf-ten Montageanleitung beruht (so
genannte Ikea-Klausel).
Neben den bisher bekannten Gewährleistungsrechten des Käufers in Form der
Wandlung und der Minderung tritt nunmehr an erste Stelle das Recht des Käufers
auf Nacherfüllung. Nacherfüllung bedeutet nach Wahl des Käufers entweder die
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Der Käufer kann nunmehr zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Sollte diese durch
den Verkäufer unterbleiben, ist der Käufer gehalten, dem Verkäufer eine
angemessene frist zur Nacherfüllung zu setzen mit dem Zusatz, dass er die
Nacherfüllung nach erfolglosem Frist-ablauf ablehne. Erst nach erfolglosem
Fristablauf stehen dem Käufer Wandelung und Minderung nach Wahl zur Verfügung.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Thomas Mohr
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