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infos - verkehrsrecht


Abstandsmessung im Straßenverkehr
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Dass sich Polizei und Ordnungsbehörden für Geschwindigkeitsüber-schreitungen und Rotlichtverstöße interessieren, werden wohl die meisten Kraftfahrer schon am eigenen Leibe erfahren haben. Zuneh-mend wird jedoch auch "Jagd" auf Abstandssünder gemacht. Hierzu will ich Ihnen nachfolgend einige wichtige Informationen geben.

1. Welche Abstände sind einzuhalten?

a. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind für PKWs keine ge-nauen Abstände genannt; es wird nur bestimmt, dass der Abstand zum Vordermann so groß sein muss, dass auch bei einem plötz-lichen Bremsen noch hinter ihm gehalten werden kann.

In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird häufig eine Faust-formel angewendet, wonach der halbe Tachoabstand einzuhalten ist. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h wären es also z.B. 60 Meter.

Der Rechtsprechung ist dies aber teilweise zu unverbindlich; sie er-mittelt die Abstände  genauer und weniger leicht verständlich: Der Si-cherheitsabstand zwischen zwei PKWs darf den vom nachfolgenden PKW in 1,5 Sekunden zurückgelegten Weg nicht unterschreiten. Ver-suchen Sie mal das mal auf Ihrer nächsten Autobahnfahrt einzu-halten.

b. Bei LKWs und Bussen dagegen wird in der StVO ein Mindestab-stand von 50m bei Geschwindigkeiten von über 50 km/h auf Auto-bahnen verlangt.

2. Welche Meßverfahren gibt es?

Die Einhaltung der Sicherheitsabstandes wird in der Praxis durch ver-schiedene Verfahren überwacht. Am häufigsten sind die folgenden:

a. Brückenabstandverfahren: Hier wird das Abstands- und Geschwin-digkeitsverhalten eines Fahrzeugs im Fernbereich durch einen Poli-zisten persönlich oder durch ein Photo ermittelt. Im Nahbereich wird dann unter Berücksichtigung der Fahrbahnmarkierungen die gefah-rene Geschwindigkeit mittels erneutem Photo oder Stoppuhr fest-gestellt. Von den Gerichten wird diese Methode nur als ausreichend zuverlässig eingestuft, weshalb Abschläge bei den errechneten Ab-ständen zu machen sind.

b. Videoabstandsverfahren: Von einer Brücke aus erfassen hier zwei Kameras den Verkehr. Die eine filmt den Nah-, und die andere den Fernbereich. Die Aufnahmen werden dann später übereinander gelegt und ausgewertet. Von den Gerichten ist dieses Verfahren als zuver-lässig anerkannt, weshalb in der Praxis kaum Toleranzabzüge erfol-gen.

c. Police-Pilot-System: Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, dass primär zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt wird. Strecke und Geschwindigkeit werden auf Video in einem hinterherfahrenden Poli-zeiwagen aufgezeichnet. Hieraus können dann in der Regel auch Ab-stände zuverlässig berechnet werden.

d. Verfahren ohne technische Geräte: Denkbar und anerkannt ist auch eine Abstandsmessung durch die Polizei ohne technische Geräte. Nach Einschätzung der Gerichte können nämlich erfahrene Polizei-beamte durch einfaches Nach- oder Vorausfahren ermitteln, ob der Abstand eingehalten wurde. Allerdings sind hier größere Abschläge zu machen, da ohne technische Geräte höhere Fehlerquellen bei der Berechnung anzunehmen sind.

3. Wann droht ein Bußgeld?

a. Neben der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands müssen bei PKWs zwei weitere Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen darf die Unterschreitung nicht nur ganz vorübergehend erfolgt sein. Als Richtwert ist hier eine Strecke von etwa 250 Metern zu nennen.  Zum anderen muss der Vordermann durch den zu geringen Abstand kon-kret gefährdet worden sein. Hierbei kommt es immer auf die Umstän-de des Einzelfalles an.

b. Bei Bussen und LKWs sieht es anders aus: Hier reicht neben dem geringen Abstand zusätzlich eine konkrete Gefährdung. Ob die Unter-schreitung nur vorübergehend erfolgte, ist unbeachtlich.

c. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen drohen je nach Art des Ver-stoßes Bußgelder von 40 bis 150 €, 1 bis 4 Punkte und ein einmona-tiges Fahrverbot.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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