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infos - verkehrsrecht
Abstandsmessung im
Straßenverkehr
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr
Dass sich Polizei und Ordnungsbehörden für Geschwindigkeitsüber-schreitungen und
Rotlichtverstöße interessieren, werden wohl die meisten Kraftfahrer schon am
eigenen Leibe erfahren haben. Zuneh-mend wird jedoch auch "Jagd" auf
Abstandssünder gemacht. Hierzu will ich Ihnen nachfolgend einige wichtige
Informationen geben.
1. Welche Abstände
sind einzuhalten?
a. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind für PKWs keine
ge-nauen Abstände genannt; es wird nur bestimmt, dass der Abstand zum Vordermann
so groß sein muss, dass auch bei einem plötz-lichen Bremsen noch hinter ihm
gehalten werden kann.
In
Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird häufig eine Faust-formel angewendet,
wonach der halbe Tachoabstand einzuhalten ist. Bei einer Geschwindigkeit
von 120 km/h wären es also z.B. 60 Meter.
Der Rechtsprechung ist
dies aber teilweise zu unverbindlich; sie er-mittelt die Abstände genauer und weniger
leicht verständlich: Der Si-cherheitsabstand zwischen zwei PKWs darf den vom
nachfolgenden PKW in 1,5 Sekunden zurückgelegten Weg nicht unterschreiten.
Ver-suchen Sie mal das mal auf Ihrer nächsten Autobahnfahrt einzu-halten.
b. Bei LKWs
und Bussen dagegen wird in der StVO ein Mindestab-stand von 50m bei
Geschwindigkeiten von über 50 km/h auf Auto-bahnen verlangt.
2.
Welche Meßverfahren gibt es?
Die Einhaltung der
Sicherheitsabstandes wird in der Praxis durch ver-schiedene Verfahren überwacht.
Am häufigsten sind die folgenden:
a.
Brückenabstandverfahren: Hier wird das Abstands- und
Geschwin-digkeitsverhalten eines Fahrzeugs im Fernbereich durch einen
Poli-zisten persönlich oder durch ein Photo ermittelt. Im Nahbereich wird dann
unter Berücksichtigung der Fahrbahnmarkierungen die gefah-rene Geschwindigkeit
mittels erneutem Photo oder Stoppuhr fest-gestellt. Von den Gerichten wird diese
Methode nur als ausreichend zuverlässig eingestuft, weshalb Abschläge bei den
errechneten Ab-ständen zu machen sind.
b.
Videoabstandsverfahren: Von einer Brücke aus erfassen hier zwei Kameras den
Verkehr. Die eine filmt den Nah-, und die andere den Fernbereich. Die Aufnahmen
werden dann später übereinander gelegt und ausgewertet. Von den Gerichten ist
dieses Verfahren als zuver-lässig anerkannt, weshalb in der Praxis kaum
Toleranzabzüge erfol-gen.
c.
Police-Pilot-System: Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, dass primär
zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt wird. Strecke und Geschwindigkeit werden
auf Video in einem hinterherfahrenden Poli-zeiwagen aufgezeichnet. Hieraus
können dann in der Regel auch Ab-stände zuverlässig berechnet werden.
d. Verfahren
ohne technische Geräte: Denkbar und anerkannt ist auch eine Abstandsmessung
durch die Polizei ohne technische Geräte. Nach Einschätzung der Gerichte können
nämlich erfahrene Polizei-beamte durch einfaches Nach- oder Vorausfahren
ermitteln, ob der Abstand eingehalten wurde. Allerdings sind hier größere
Abschläge zu machen, da ohne technische Geräte höhere Fehlerquellen bei der
Berechnung anzunehmen sind.
3. Wann droht ein
Bußgeld?
a. Neben der
Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands müssen bei PKWs zwei weitere
Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen darf die Unterschreitung nicht nur ganz
vorübergehend erfolgt sein. Als Richtwert ist hier eine Strecke von etwa 250
Metern zu nennen. Zum anderen muss der Vordermann durch den zu geringen
Abstand kon-kret gefährdet worden sein. Hierbei kommt es immer auf die Umstän-de
des Einzelfalles an.
b. Bei
Bussen und LKWs sieht es anders aus: Hier reicht neben dem geringen Abstand
zusätzlich eine konkrete Gefährdung. Ob die Unter-schreitung nur vorübergehend
erfolgte, ist unbeachtlich.
c.
Bei Vorliegen
aller Voraussetzungen drohen je nach Art des Ver-stoßes Bußgelder von 40 bis 150
€, 1 bis 4 Punkte und ein einmona-tiges Fahrverbot.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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