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infos - verkehrsrecht
Schützt das Handy vor dem
Abschleppen?
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr
In jüngster
Vergangenheit ging die in der Überschrift aufgeworfene Frage dadurch alle
Medien. Bei der Berichterstattung konnte man teil-weise den Eindruck gewinnen,
die Antwort darauf sei klar und ein-deutig "JA!".
Wie sieht es aber wirklich? Natürlich nicht so eindeutig. Rechtlich gesehen geht
es dabei um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem sich das
Bundesverwaltungsgericht kürzlich nochmals zu befassen hatte. Das Gericht
stellte fest, dass zum einen ein bloßer Verstoß (z.B. Gehweg-Parken) im Hinblick
auf eine schlechte Vor-bildfunktion nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme
recht-fertigt. Zum anderen könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass im Falle
einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch falsch geparkte PKWs ein
Abschleppen regelmäßig geboten sei.
Letztlich geht es also
beim Abschleppen immer um eine Abwägung der jeweiligen Umstände. Ein Punkt ist
sicher die schnelle Erreich-barkeit des Falschparkers, damit dieser die Störung
selbst beseitigen kann. Hier kommt nun endlich die im Wagen hinterlassene
Handy-nummer ins Spiel. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber dies-bezüglich
betont, dass der Erfolg telefonischer Nachforschung durch die Polizei oder
Ordnungsbehörden nach dem Falschparker unge-wiss sei und zudem weitere
Verzögerungen zu befürchten seien.
Zudem hob das Gericht
noch folgendes hervor: Falls die zuständigen Behörden die Erfahrung machen
sollten, dass das Hinterlassen der Handynummer zunehmend praktiziert wird in der
Erwartung eines Ab-schleppschutzes, so ist im Hinblick auf Abschreckung
abschleppen geboten, um diese Mißstände wieder zu beseitigen.
Im Ergebnis muss die
Eingangsfrage somit eher mit "NEIN!" beant-wortet werden, aber es kommt - wie so
häufig - immer auf den kon-kreten Einzelfall an. Zwei Dinge sind aber klar: Zum
einen schützt die Handynummer nie vor einem Bußgeld, und zum anderen fährt
derje-nige auf Nummer Sicher, der gar nicht erst falsch parkt.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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