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infos - verkehrsrecht


Schützt das Handy vor dem Abschleppen?
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

In jüngster Vergangenheit ging die in der Überschrift aufgeworfene Frage dadurch alle Medien. Bei der Berichterstattung konnte man teil-weise den Eindruck gewinnen, die Antwort darauf sei klar und ein-deutig "JA!".

Wie sieht es aber wirklich? Natürlich nicht so eindeutig. Rechtlich gesehen geht es dabei um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich nochmals zu befassen hatte. Das Gericht stellte fest, dass zum einen ein bloßer Verstoß (z.B. Gehweg-Parken) im Hinblick auf eine schlechte Vor-bildfunktion nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme recht-fertigt. Zum anderen könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass im Falle einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch falsch geparkte PKWs ein Abschleppen regelmäßig geboten sei.

Letztlich geht es also beim Abschleppen immer um eine Abwägung der jeweiligen Umstände. Ein Punkt ist sicher die schnelle Erreich-barkeit des Falschparkers, damit dieser die Störung selbst beseitigen kann. Hier kommt nun endlich die im Wagen hinterlassene Handy-nummer ins Spiel. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber dies-bezüglich betont, dass der Erfolg telefonischer Nachforschung durch die Polizei oder Ordnungsbehörden nach dem Falschparker unge-wiss sei und zudem weitere Verzögerungen zu befürchten seien.

Zudem hob das Gericht noch folgendes hervor: Falls die zuständigen Behörden die Erfahrung machen sollten, dass das Hinterlassen der Handynummer zunehmend praktiziert wird in der Erwartung eines Ab-schleppschutzes, so ist im Hinblick auf Abschreckung abschleppen geboten, um diese Mißstände wieder zu beseitigen. 

Im Ergebnis muss die Eingangsfrage somit eher mit "NEIN!" beant-wortet werden, aber es kommt - wie so häufig - immer auf den kon-kreten Einzelfall an. Zwei Dinge sind aber klar: Zum einen schützt die Handynummer nie vor einem Bußgeld, und zum anderen fährt derje-nige auf Nummer Sicher, der gar nicht erst falsch parkt.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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