start    kanzlei    rechtsgebiete    rechtsanwälte    infos    anfahrt    kontakt    impressum    disclaimer


infos - mietrecht


Keine Erhöhung über Mietspiegel hinaus
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Diese Feststellung hat der BGH in einem jüngeren Urteil getroffen. Vermieter dürfen Wohnungsmieten nur bis zum höchstmöglichen Be-trag im jeweiligen Mietspiegel erhöhen. Wird allerdings mehr gefor-dert, so macht dies die Mieterhöhung nicht insgesamt ungültig, son-dern nur insoweit, als diese den im Mietspiegel festgelegten Höchst-betrag übersteigt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Es ging um eine ca. 73qm große Wohnung in Köln. Der Vermieter wollte den Mietzins von 788,40 DM auf 1024,92 DM erhöhen, was ei-nem neuen qm-Preis von 14,02 DM entsprach. Der Mietspiegel sah für die Wohnung aber nur ein Maximum von 14,00 DM pro qm vor. Mit dieser Begründung lehnte der Miete die Erhöhung auch ab (ein Schelm, wer jetzt böses denkt).

Der Mieter kam in diesem Rechtsstreit dennoch günstiger davon. Laut einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten lag der Mietwert lediglich bei 12,60 DM pro qm, die er zukünftig auch nur zahlen muss. Somit sparte er jetzt deutlich mehr als 2 Pfennig pro qm.

Die Stadt Baesweiler verfügt übrigens seit jeher über keinen eigenen Mietspiegel. Es wird vielmehr der der Stadt Alsdorf angewendet. Nä-here Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





Links

ARBEITSRECHT

ERBRECHT

FAMILIENRECHT

INTERNETRECHT

KOSTENRECHT

MIETRECHT

VERKEHRSRECHT

VERWALTUNGSRECHT

WIRTSCHAFTSRECHT

ZIVILRECHT
  zurück

2004 © mohr+mohr rechtsanwälte, baesweiler/krs.aachen