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infos - mietrecht
Keine Erhöhung über Mietspiegel
hinaus
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Diese
Feststellung hat der BGH in einem jüngeren Urteil getroffen. Vermieter dürfen
Wohnungsmieten nur bis zum höchstmöglichen Be-trag im jeweiligen Mietspiegel
erhöhen. Wird allerdings mehr gefor-dert, so macht dies die Mieterhöhung nicht
insgesamt ungültig, son-dern nur insoweit, als diese den im Mietspiegel
festgelegten Höchst-betrag übersteigt.
Der Entscheidung lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
Es ging um eine ca.
73qm große Wohnung in Köln. Der Vermieter wollte den Mietzins von 788,40 DM auf
1024,92 DM erhöhen, was ei-nem neuen qm-Preis von 14,02 DM entsprach. Der
Mietspiegel sah für die Wohnung aber nur ein Maximum von 14,00 DM pro qm vor.
Mit dieser Begründung lehnte der Miete die Erhöhung auch ab (ein Schelm, wer
jetzt böses denkt).
Der Mieter kam in
diesem Rechtsstreit dennoch günstiger davon. Laut einem vom Gericht in Auftrag
gegebenen Gutachten lag der Mietwert lediglich bei 12,60 DM pro qm, die er
zukünftig auch nur zahlen muss. Somit sparte er jetzt deutlich mehr als 2
Pfennig pro qm.
Die Stadt Baesweiler
verfügt übrigens seit jeher über keinen eigenen Mietspiegel. Es wird vielmehr
der der Stadt Alsdorf angewendet. Nä-here Einzelheiten können gerne beim
Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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