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Häßliche Streits um Schönheitsreparaturen
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
In der Praxis
wird nicht selten um die Schönheitsreparaturen häßlich gestritten. Grund genug
also, hierzu einmal ein paar grundsätzliche Dinge festzuhalten.
Unter einer
Schönheitsreparatur versteht man die Instandsetzung von bei normalem
Wohnungsgebrauch entstandenen Abnutzungen. Die Erledigung und Durchführung
dieser Arbeiten ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Ohne eine besondere
Vereinbarung ist der Mieter so-mit auch nicht verpflichtet,
Schönheitsreparaturen durchzuführen. Vermieter, die eine solche vergessen hatten
und auf ein Gewohn-heitsrecht pochten, sind damit salopp formuliert baden
gegangen.
In aller Regel
enthalten aber Mietverträge eine Klausel, durch die die Schönheitsreparaturen
auf den Mieter übertragen werden. Dies ist rechtens, gleichgültig ob es sich um
eine Formularklausel oder eine individuelle Vereinbarung gehandelt hat.
Was gehört zu den
Schönheitsreparaturen? Einige Beispiele: Strei-chen von Wänden und Decken,
Reinigen von Teppichböden, La-ckieren von Türen und Fenstern, Beseitigung von
Dübellöchern. Nicht dazu gehören u.a.: unverschuldete Schäden (Wandrisse
etc.), norma-le Abnutzung von Teppichen oder Parkett, bauliche Veränderungen.
Da der Mieter nicht
mehr Schönheitsreparaturen durchführen soll, als er selbst verwohnt hat, gibt es
Fristenpläne. Im Allgemeinen sind fol-gende Fristen anerkannt:
- 3 Jahre für Küche, Bad / Dusche
- 5 Jahre für Wohn- und Schlafzimmer, Flure, Dielen, WC
- 7 Jahre für übrige Nebenräume
- Kellerräume / Dachböden sind nie zu renovieren
Sofern bei Auszug und
Vertragsende diese Fristen noch noch nicht abgelaufen sind, besteht auch keine
Verpflichtung entsprechende Ar-beiten durchzuführen, selbst wenn dies im
Mietvertrag anders verein-bart worden sein sollte.
Die Gerichte haben
aber eine so genannte Ersatzquotenklausel ent-wickelt. Je nach Zeitpunkt
der letzten Renovierung sind danach pro-zentuale Anteile vom Mieter bei
Vertragsende zu zahlen.
Die Arbeiten selbst
sind vom Mieter in mittlerer Art und Güte durch-zuführen; eine Fachfirma muss
nicht beauftragt werden, selbst wenn dies im Vertrag stehen sollte. Bei der
Farbwahl ist der Mieter grund-sätzlich frei, sollte aber auf unübliche Farben
verzichten. In aller Regel wird weiß gestrichen.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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