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Häßliche Streits um Schönheitsreparaturen
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

In der Praxis wird nicht selten um die Schönheitsreparaturen häßlich gestritten. Grund genug also, hierzu einmal ein paar grundsätzliche Dinge festzuhalten.

Unter einer Schönheitsreparatur versteht man die Instandsetzung von bei normalem Wohnungsgebrauch entstandenen Abnutzungen. Die Erledigung und Durchführung dieser Arbeiten ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Ohne eine besondere Vereinbarung ist der Mieter so-mit auch nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Vermieter, die eine solche vergessen hatten und auf ein Gewohn-heitsrecht pochten, sind damit salopp formuliert baden gegangen.

In aller Regel enthalten aber Mietverträge eine Klausel, durch die die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden. Dies ist rechtens, gleichgültig ob es sich um eine Formularklausel oder eine individuelle Vereinbarung gehandelt hat.

Was gehört zu den Schönheitsreparaturen? Einige Beispiele: Strei-chen von Wänden und Decken, Reinigen von Teppichböden, La-ckieren von Türen und Fenstern, Beseitigung von Dübellöchern. Nicht dazu gehören u.a.: unverschuldete Schäden (Wandrisse etc.), norma-le Abnutzung von Teppichen oder Parkett, bauliche Veränderungen.

Da der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen soll, als er selbst verwohnt hat, gibt es Fristenpläne. Im Allgemeinen sind fol-gende Fristen anerkannt:

- 3 Jahre für Küche, Bad / Dusche
- 5 Jahre für Wohn- und Schlafzimmer, Flure, Dielen, WC
- 7 Jahre für übrige Nebenräume
- Kellerräume / Dachböden sind nie zu renovieren

Sofern bei Auszug und Vertragsende diese Fristen noch noch nicht abgelaufen sind, besteht auch keine Verpflichtung entsprechende Ar-beiten durchzuführen, selbst wenn dies im Mietvertrag anders verein-bart worden sein sollte.

Die Gerichte haben aber eine so genannte Ersatzquotenklausel ent-wickelt. Je nach Zeitpunkt der letzten Renovierung sind danach pro-zentuale Anteile vom Mieter bei Vertragsende zu zahlen.

Die Arbeiten selbst sind vom Mieter in mittlerer Art und Güte durch-zuführen; eine Fachfirma muss nicht beauftragt werden, selbst wenn dies im Vertrag stehen sollte. Bei der Farbwahl ist der Mieter grund-sätzlich frei, sollte aber auf unübliche Farben verzichten. In aller Regel wird weiß gestrichen.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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