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infos - mietrecht


Betriebskosten -
was kann alles umgelegt werden?
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von einem einheitlichen Mietzins aus, mit dem alle Leistungen des Vermieters abgegolten sind. In der Praxis wird aber in aller Regel zusätzlich vereinbart, dass der Mieter Neben- bzw. Betriebskosten gesondert zu entrichten hat. Häufig wun-dern sich Mieter, was alles auf sie umgelegt wird. Besonders wenn die Nebenkosten eine Höhe erreichen, das von einer zweiten Miete gesprochen werden kann, stellt sich schnell die Frage: Ist das alles rechtens?

Bei Wohnraummiete dürfen nur die in der Anlage 3 zu § 27 der Zwei-ten Berechnungsverordnung aufgeführten Kosten umgelegt werden, und zwar in der Regel nach dem Anteil an der Gesamtwohnfläche.

Im Einzelnen handelt es sich im wesentlichen um folgende Kosten:

- Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
- Wasserversorgung & Entwässerung
- Heizungs- & Abgasanlage
- zentrale Brennstoffversorgungsanlage
- Wärmelieferung
- Reinigung & Wartung von Etagenheizungen
- Warmwasserversorgungsanlage
- Warmwasserlieferung
- Reinigung & Wartung von Warmwassergeräten
- verbundene Heizungs-, Warmwasserversorgungsanlagen
- Betrieb von Lasten-/Personenaufzügen
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung und sonstiger Allgemeinstrom
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeister/Hauswart
- Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage
- maschinelle Wascheinrichtung
- sonstige Betriebskosten

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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