|
infos - mietrecht
Betriebskosten
-
was kann alles umgelegt werden?
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Der Gesetzgeber
geht grundsätzlich von einem einheitlichen Mietzins aus, mit dem alle Leistungen
des Vermieters abgegolten sind. In der Praxis wird aber in aller Regel
zusätzlich vereinbart, dass der Mieter Neben- bzw. Betriebskosten gesondert zu
entrichten hat. Häufig wun-dern sich Mieter, was alles auf sie umgelegt wird.
Besonders wenn die Nebenkosten eine Höhe erreichen, das von einer zweiten Miete
gesprochen werden kann, stellt sich schnell die Frage: Ist das alles rechtens?
Bei Wohnraummiete
dürfen nur die in der Anlage 3 zu § 27 der Zwei-ten Berechnungsverordnung
aufgeführten Kosten umgelegt werden, und zwar in der Regel nach dem Anteil an
der Gesamtwohnfläche.
Im Einzelnen handelt
es sich im wesentlichen um folgende Kosten:
- Laufende öffentliche
Lasten des Grundstücks
- Wasserversorgung & Entwässerung
- Heizungs- & Abgasanlage
- zentrale Brennstoffversorgungsanlage
- Wärmelieferung
- Reinigung & Wartung von Etagenheizungen
- Warmwasserversorgungsanlage
- Warmwasserlieferung
- Reinigung & Wartung von Warmwassergeräten
- verbundene Heizungs-, Warmwasserversorgungsanlagen
- Betrieb von Lasten-/Personenaufzügen
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung und sonstiger Allgemeinstrom
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeister/Hauswart
- Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage
- maschinelle Wascheinrichtung
- sonstige Betriebskosten
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
|