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infos - mietrecht
Müssen
Nebenkosten realistisch sein?
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Mit dieser
Frage musste sich der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung
beschäftigen, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Die Beklagte hatte zum
01.Juni 1998 eine im Eigentum der Kläger ste-hende Dachgeschoßwohnung mit einer
Wohnfläche von knapp von 100 qm gemietet. Die Kaltmiete betrug 1.690 DM
monatlich, ab 1. Juni 2001 sollte sie sich in zwei Stufen erhöhen. Zudem
verpflichtete sich die Beklagte zu monatlichen Vorauszahlungen auf die von ihr
über-nommenen Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 200 DM.
Im Februar 2002 rechneten die Kläger die Betriebs- und Heizkosten ab. Dabei
ergaben sich Nachforderungen in Höhe von 3.011,01 DM, für 1999 und für das Jahr
2000 in Höhe von 3.029,14 DM. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie nicht
nachzahlen müsse. Denn die Klä-ger als Vermieter seien dazu verpflichtet, die
Nebenkosten zumindest überschlägig realistisch zu kalkulieren. Aber genau dies
sei aufgrund der hohen Nachforderungen erkennbar nicht geschehen. Daher seien
die Kläger unter dem Gesichtspunkt einer so genannten "culpa in con-trahendo"
schadensersatzpflichtig. Die Vermieter sahen dies natürlich anders und klagten
auf Zahlung.
In den ersten beiden
Instanzen aber zunächst vergeblich, denn so-wohl die Klage, als auch die
Berufung wurden abgewiesen. Erst der BGH, der im Wege der Revision eingeschaltet
worden war, gab den Klägern Recht.
Zur Begründung führten
die Richter an: Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, der Mieter habe
bestimmt bezeichnete Neben-kosten zusätzlich zur Kaltmiete zu tragen, steht es
den Parteien frei, sich auf Vorauszahlungen auf diese Nebenkosten zu einigen.
Sie kön-nen von Vorauszahlungen auch gänzlich absehen. Ist es dem Ver-mieter
aber unbenommen, dem Mieter die auf ihn umzulegenden Nebenkosten insgesamt zu
kreditieren, kann es ihm nicht zum Nach-teil gereichen, wenn er Vorauszahlungen
verlangt, die in ihrer Höhe die tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig,
sondern auch deutlich unterschreiten. Die Verwendung des Begriffs
"Vorauszahlungen" drückt dabei nach allgemeinem Verständnis lediglich aus, dass
dem Mieter bei der Abrechnung die vorausbezahlten Beträge gutzubringen sind.
Dieser Begriff legt aber nicht die Annahme nahe, die Summe der Vorauszahlungen
werde den voraussichtlichen Abrechnungsbetrag auch nur annähernd erreichen, und
begründet für den Mieter keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand.
Nur wenn besondere
Umstände zu bejahen sind, wie wenn der Ver-mieter dem Mieter bei Vertragsschluss
die Angemessenheit der Ne-benkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst
zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen
Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines
Mietverhältnisses zu veranlassen, ist eine Pflichtverletzung des Vermieters im
Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vorauszah-lungen bei Vertragschluss
anzunehmen. Dafür bestanden aber nach Meinung der Richter in dem vorliegenden
Fall keine Anzeichen.
Die Eingangsfrage ist
daher mit einem NEIN zu beantworten. Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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