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infos - mietrecht


Wann darf der Vermieter in die Wohnung?
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Mit der Anmietung der Wohnung erlangt der Mieter gleichzeitig ein Be-sitzrecht, das ihn grundsätzlich berechtigt Dritte (auch den Vermieter) auszuschließen. Allerdings besteht gerade auf Seiten des Vermieters, der ja Eigentümer ist, häufig ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung zu betreten.

Sofern bezüglich eines Betretungs- bzw. Besichtigungsrechtes ver-tragliche Regelungen bestehen sollten, so sind diese auch maßgeb-lich. Anders nur, wenn die Vereinbarungen den Mieter unverhältnis-mäßig benachteiligen (z.B. unangemessene Zeiten, keine vorherige Ankündigung etc.). In der Rechtsprechung bin ich diesbezüglich auf folgende Beispiele gestoßen: "Der Vermieter darf die Wohnung mit potentiellen Käufern täglich mehrstündig betreten", oder "Der Ver-mieter darf die Räumlichkeiten jederzeit betreten". Beide Regelungen sind unwirksam.

Aber auch ohne besondere vertragliche Rechte kann ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, die Wohnung zu betreten. Es muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen, der u.a. in den folgenden Konstellationen anzunehmen ist:

- Abwehr von Gefahren (z.B. Wasserrohrbruch, Zimmerbrand)
- Verkauf oder Neuvermietung
- Begutachtung vor einer Mieterhöhung
- Mängelbeseitigung

Die Besichtigung durch den Vermieter muss aber immer sachbe-zogen sein; auf die Privatsphäre der Mieter ist Rücksicht zu nehmen. Zudem sollte der genaue Termin stets einvernehmlich beschlossen werden.

Mietern, die über längere Zeit abwesend sind, ist auch im eigenen Interesse anzuraten, dem Vermieter eine Person des Vertrauens zu nennen, die unter Umständen Zutritt gewährt. In der Rechtsprechung wird sogar teils die Auffassung vertreten, dass bei langer Abwesen-heit hierzu eine Verpflichtung besteht.

Abschließend ist Vermietern dringend davon abzuraten, die Wohnung einfach so ohne Einverständnis des Mieters zu betreten. Dies ist ein ein strafrechtlich relevanter Hausfriedensbruch.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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