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infos - mietrecht
Wann darf der Vermieter in die Wohnung?
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Mit der
Anmietung der Wohnung erlangt der Mieter gleichzeitig ein Be-sitzrecht, das ihn
grundsätzlich berechtigt Dritte (auch den Vermieter) auszuschließen. Allerdings
besteht gerade auf Seiten des Vermieters, der ja Eigentümer ist, häufig ein
berechtigtes Interesse daran, die Wohnung zu betreten.
Sofern bezüglich eines
Betretungs- bzw. Besichtigungsrechtes ver-tragliche Regelungen bestehen sollten,
so sind diese auch maßgeb-lich. Anders nur, wenn die Vereinbarungen den Mieter
unverhältnis-mäßig benachteiligen (z.B. unangemessene Zeiten, keine vorherige
Ankündigung etc.). In der Rechtsprechung bin ich diesbezüglich auf folgende
Beispiele gestoßen: "Der Vermieter darf die Wohnung mit potentiellen Käufern
täglich mehrstündig betreten", oder "Der Ver-mieter darf die Räumlichkeiten
jederzeit betreten". Beide Regelungen sind unwirksam.
Aber auch ohne
besondere vertragliche Rechte kann ein Vermieter unter bestimmten
Voraussetzungen berechtigt sein, die Wohnung zu betreten. Es muss jedoch ein
besonderer Grund vorliegen, der u.a. in den folgenden Konstellationen anzunehmen
ist:
- Abwehr von
Gefahren (z.B. Wasserrohrbruch, Zimmerbrand)
- Verkauf oder Neuvermietung
- Begutachtung vor einer Mieterhöhung
- Mängelbeseitigung
Die Besichtigung durch
den Vermieter muss aber immer sachbe-zogen sein; auf die Privatsphäre der Mieter
ist Rücksicht zu nehmen. Zudem sollte der genaue Termin stets einvernehmlich
beschlossen werden.
Mietern, die über
längere Zeit abwesend sind, ist auch im eigenen Interesse anzuraten, dem
Vermieter eine Person des Vertrauens zu nennen, die unter Umständen Zutritt
gewährt. In der Rechtsprechung wird sogar teils die Auffassung vertreten, dass
bei langer Abwesen-heit hierzu eine Verpflichtung besteht.
Abschließend ist
Vermietern dringend davon abzuraten, die Wohnung einfach so ohne Einverständnis
des Mieters zu betreten. Dies ist ein ein strafrechtlich relevanter
Hausfriedensbruch.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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