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infos - mietrecht


Zeitmietvertäge nach neuem & altem Recht
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Unter einem Zeitmietvertrag versteht man, wie der Begriff schon an-deutet, einen nicht auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag.

1. Nach dem alten Mietrecht unterschied man diesbezüglich wie folgt:

a. Einfache Zeitmietverträge
Hier endet das Mietverhältnis nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch, also ohne das es einer Kündigung bedarf. Eine ordent-liche Kündigung gibt es nicht, allenfalls eine außerordentliche. Sofern eine Verlängerungsklausel vereinbart wurde, muss fristgemäß einer Verlängerung widersprochen werden.

b. Qualifizierte Zeitmietvertäge
Hier wird bereits bei Abschluss des Mietvertrags zu Gunsten des Ver-mieters ein so genanntes Rückerlangungsinteresse fixiert. Diese Möglichkeit wurde zu Anfang der 80er Jahre eingeführt. Hintergrund war, dass man von Seiten des Gesetzgebers Anreize schaffen wollte, vermehrt Mietangebote zu schaffen. Voraussetzungen sind zum einen eine maximale Befristung auf fünf Jahre und zum anderen die Fi-xierung des Interesses für die Rückerlangung im Mietvertrag. Bei Vorliegen dieser Erfordernisse kann vom Mieter keine Verlängerung beansprucht werden. Anders sieht es nur aus, wenn entweder die vereinbarte Mietzeit überschritten oder aber das Interesse wegfällt.

2. Nach neuem Mietrecht, also seit dem 01.09.2001, gibt es nur noch qualifizierte Zeitmietverträge. Allerdings ist die bisherige zeitliche Hö-chstgrenze von fünf Jahren weggefallen.

Im Gegenzug muss der Vermieter nunmehr die gesetzlich anerkannte Verwendung (Eigenbedarf, Umbau etc.) im Vertrag ausdrücklich be-nennen. Andernfalls handelt es sich um einen gewöhnlichen, also unbefristeten Mietvertrag.

Zudem kann der Mieter vom Vermieter vier Monate vor Mietverhält-nisses Auskunft darüber beanspruchen, ob der festgehaltene Been-digungsgrund gegeben ist. Auf dieses Begehren muss der Vermieter binnen eines Monats reagieren.

Ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Zeitmietvertrag ist dem Mieter nur in Ausnahmefällen möglich. Erforderlich hierfür ist ein gravierender Grund, wie z.B. Krankheit, Arbeitsplatzwechsel etc. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Vermieter dann einer Vertragsauflösung zustimmen, sofern ein geeigneter Nachmieter angeboten wird vom Mieter. Zur Geeignetheit reicht, dass der Nachmieter willens und in der Lage ist, den Mietzins zu entrichten. Sofern er trotz Erfüllung dieser objektiven Kriterien vom Vermieter nicht gewollt ist, muss er zwar nicht akzeptiert werden, aber der Mieter von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses dennoch frei.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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