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infos - mietrecht


Bagatellschäden & Kleinreparaturen
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Auch Bagatellschäden & Kleinreparaturen obliegen grundsätzlich dem Vermieter, ähnlich wie Schönheitsreparaturen. Aber auch hier findet in aller Regel eine mietvertragliche Abwälzung auf den Mieter statt.

Zulässig sind aber regelmäßig nur so genannte Kostenerstattungs-klausel, nach denen der Mieter die entstandenen Kosten zu überneh-men hat. Vornahmeklauseln, wonach der Mieter für die Reparaturen selbst zu sorgen hat, scheiden schon deswegen aus, weil dann der Mieter bei Schlechterfüllung durch einen Handwerker auch Gewährlei-stungsansprüche selbst geltend machen müßte.

Die Kosten für Bagatellreparaturen dürfen nach ständiger Recht-sprechung im Einzelfall maximal 75,00 € betragen. Zudem muss eine jährliche Höchstsumme festgehalten werden, entweder ausdrücklich (z.B. 200,00 €) oder aber als bestimmter Prozentsatz von der Jahres-miete.

Wichtig zu wissen ist noch, dass eine Teilbeteiligung des Mieters an teueren Reparaturen, also solchen die im Einzelfall den oben genann-ten Betrag in Höhe von 75,00 € übersteigen, unzulässig ist.

Schließlich darf sich die Kostenerstattungsklausel dem Umfang nach nur auf Dinge beziehen, die dem häufigen und auch direkten Ge-brauch des Mieters unterliegen. Beispielhaft zu nennen sind hier Tür- und Fensterverschlüsse oder Gas- und Wassereinrichtungen.

Wer nun als Mieter der Meinung ist, unter Umständen zu Unrecht Ko-sten für eine Kleinreparatur getragen zu haben, der kann getröstet werden: Rückforderungen vom Vermieter sind möglich.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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