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infos - mietrecht
Bagatellschäden & Kleinreparaturen
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Auch
Bagatellschäden & Kleinreparaturen obliegen grundsätzlich dem Vermieter, ähnlich
wie Schönheitsreparaturen. Aber auch hier findet in aller Regel eine
mietvertragliche Abwälzung auf den Mieter statt.
Zulässig sind aber
regelmäßig nur so genannte Kostenerstattungs-klausel, nach denen der
Mieter die entstandenen Kosten zu überneh-men hat. Vornahmeklauseln,
wonach der Mieter für die Reparaturen selbst zu sorgen hat, scheiden schon
deswegen aus, weil dann der Mieter bei Schlechterfüllung durch einen Handwerker
auch Gewährlei-stungsansprüche selbst geltend machen müßte.
Die Kosten für
Bagatellreparaturen dürfen nach ständiger Recht-sprechung im Einzelfall
maximal 75,00 € betragen. Zudem muss eine jährliche Höchstsumme festgehalten
werden, entweder ausdrücklich (z.B. 200,00 €) oder aber als bestimmter
Prozentsatz von der Jahres-miete.
Wichtig zu wissen ist
noch, dass eine Teilbeteiligung des Mieters an teueren Reparaturen, also solchen
die im Einzelfall den oben genann-ten Betrag in Höhe von 75,00 € übersteigen,
unzulässig ist.
Schließlich darf sich
die Kostenerstattungsklausel dem Umfang nach nur auf Dinge beziehen, die dem
häufigen und auch direkten Ge-brauch des Mieters unterliegen. Beispielhaft zu
nennen sind hier Tür- und Fensterverschlüsse oder Gas- und Wassereinrichtungen.
Wer nun als Mieter der
Meinung ist, unter Umständen zu Unrecht Ko-sten für eine Kleinreparatur getragen
zu haben, der kann getröstet werden: Rückforderungen vom Vermieter sind möglich.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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