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infos - mietrecht
Sonderkündigungsrechte
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Neben der
regulären Kündigung gibt es eine Vielzahl von Sonderkün-digungsrechten, die
größtenteils aber nur dem Mieter zustehen. Nach-folgend ein kurzer, nicht
abschließender Überblick:
1. Untermiete
Ein Mietverhältnis kann außerordentlich (aber unter Einhaltung der gesetzlichen
Fristen) gekündigt werden, wenn der Vermieter nicht zu-stimmt, dass der Mieter
die Mietsache einem Dritten überlässt. An-ders nur, falls die Verweigerung
aufgrund eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters berechtigt ist.
2. Bevorstehende
Modernisierung
Mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des nächsten Monats kann ein Mieter
bei Vorliegen der in § 554 BGB genannten Voraussetzun-gen kündigen, wenn der
Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an-gekündigt hat.
3. Mietverhältnisse
über 30 Jahre
Sofern das Mietverhältnis für mehr als 30 Jahre eingegangen wurde, kann der
Mieter nach 30 Jahren gemäß § 544 BGB unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfristen kündigen.
4. Tod des Mieters
Wenn der Mieter stirbt, können Familienangehörige kündigen (§580 BGB).
5.
Staffelmiete
Zunächst zur Klärung des Begriffs: In einem Staffelmietvertrag wird eine in den
nächsten Jahren automatisch um einen bestimmten Be-trag steigende Miete
vereinbart. Ein Sonderkündigungsrecht kann sich bei vertraglicher Kombination
von Staffelmiete und Befristung erge-ben. Letztere beträgt i.d.R. fünf Jahre,
bei einer Staffelmiete kann aber maximal für vier Jahre die Kündigung beschränkt
werden. Somit kann nach vier Jahren ordentlich gekündigt werden.
6.
Mieterhöhung
Sofern der Vermieter
die Miete erhöht, kann der Mieter unter den Vor-aussetzungen des § 561 BGB
kündigen. Die Frist beträgt zwei Monate zum Ablauf des übernächsten Monats.
7.
Zwangsversteigerung
Der Ersteher eines
Grundstücks, das im Wege der Zwangsversteige-rung erworben wurde, kann alle
Miet- & Pachtverhältnisse nach § 57a ZVG mit gesetzlicher Frist kündigen. Diese
Kündigung muss aber zum erstmöglichen Termin erfolgen; andernfalls ist sie
unzulässig.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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