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infos - mietrecht


Sonderkündigungsrechte
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Neben der regulären Kündigung gibt es eine Vielzahl von Sonderkün-digungsrechten, die größtenteils aber nur dem Mieter zustehen. Nach-folgend ein kurzer, nicht abschließender Überblick:

1. Untermiete
Ein Mietverhältnis kann außerordentlich (aber unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen) gekündigt werden, wenn der Vermieter nicht zu-stimmt, dass der Mieter die Mietsache einem Dritten überlässt. An-ders nur, falls die Verweigerung aufgrund eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters berechtigt ist. 

2. Bevorstehende Modernisierung
Mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des nächsten Monats kann ein Mieter bei Vorliegen der in § 554 BGB genannten Voraussetzun-gen kündigen, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an-gekündigt hat.

3. Mietverhältnisse über 30 Jahre
Sofern das Mietverhältnis für mehr als 30 Jahre eingegangen wurde, kann der Mieter nach 30 Jahren gemäß § 544 BGB unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen.

4. Tod des Mieters
Wenn der Mieter stirbt, können Familienangehörige kündigen (§580 BGB).

5. Staffelmiete
Zunächst zur Klärung des Begriffs: In einem Staffelmietvertrag wird eine in den nächsten Jahren automatisch um einen bestimmten Be-trag steigende Miete vereinbart. Ein Sonderkündigungsrecht kann sich bei vertraglicher Kombination von Staffelmiete und Befristung erge-ben. Letztere beträgt i.d.R. fünf Jahre, bei einer Staffelmiete kann aber maximal für vier Jahre die Kündigung beschränkt werden. Somit kann nach vier Jahren ordentlich gekündigt werden.

6. Mieterhöhung
Sofern der Vermieter die Miete erhöht, kann der Mieter unter den Vor-aussetzungen des § 561 BGB kündigen. Die Frist beträgt zwei Monate zum Ablauf des übernächsten Monats.

7. Zwangsversteigerung
Der Ersteher eines Grundstücks, das im Wege der Zwangsversteige-rung erworben wurde, kann alle Miet- & Pachtverhältnisse nach § 57a ZVG mit gesetzlicher Frist kündigen. Diese Kündigung muss aber zum erstmöglichen Termin erfolgen; andernfalls ist sie unzulässig.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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