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infos - mietrecht
Die
Vermieterkündigung
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Auch Vermieter
können ein Interesse daran haben, sich von Mietern vorzeitig zu trennen. Daher
stehen auch Ihnen unter bestimmten Vor-aussetzungen Kündigungsmöglichkeiten zu.
Vorweg ist allgemein
zu sagen, dass die Kündigung grundsätzlich schriftlich erfolgen muss, und bei
mehreren Mietern gegenüber allen auszusprechen ist. Zudem sind häufig weitere
formelle Erfordernisse zu erfüllen (z.B. Hinweis auf die
Widerspruchsmöglichkeit), deren Auf-zählung hier den Rahmen sprengen würde. Im
Zweifel sollte man sich daher im Vorfeld eingehend beraten lassen, um spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung zu vermeiden.
Im Gegensatz zum
Mieter kann der Vermieter (von einigen Ausnah-men abgesehen) nicht einfach unter
Einhaltung einer bestimmten Frist. Hinzukommen muss regelmäßig ein besonderer
Grund. Im ein-zelnen kommen u.a. folgende Kündigungsgründe in Betracht:
1. Eigenbedarf
Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, wenn er Eigenbedarf gel-tend macht.
Damit bringt er zum Ausdruck, dass er die Wohnung für sich, seine Angehörigen
oder Personen des Hausstands benötigt. Zu warnen ist vor vorgeschobenen,
tatsächlich nicht gegebenen Kündi-ungen wegen Eigenbedarfs. Hier drohen
Schadensersatzansprüche des Mieters, die in der Praxis in erheblicher Höhe
vorliegen können.
2. Zahlungsverzug
des Mieters
Dies ist aus unserer Erfahrung der häufigste Kündigungsgrund. So-fern der der
Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten oder einem nicht unerheblichen Teil
im Rückstand ist, kann ihm fristlos gekündigt werden, wenn zuvor erfolglos gemahnt
wurde. Die fristlose Kündigung kann allerdings durch nachträgliche Zahlung noch
abgewendet wer-den. Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilft
auch die nachträgliche Zahlung nichts.
3. Störung des
Hausfriedens durch den Mieter
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos beenden, wenn der Hausfrieden so
nachhaltig gestört ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zugemutet werden kann. Dies kann unter an-derem der Fall sein bei
Hausfriedensbruch durch den Mieter, bei kras-sen Beleidigungen oder tätlichen
Angriffen. Einmalige Verfehlungen werden in der Regel aber nicht ausreichen.
4. Vertragswidriger
Gebrauch durch den Mieter
Dem Mieter kann auch fristlos gekündigt werden, wenn er trotz Ab-mahnung einen
vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung fortsetzt und dadurch Rechte des
Vermieters schwer beeinträchtigt werden. Dies kann z.B. bei Vernachlässigung der
Sorgfaltspflicht durch den Mieter gegeben sein.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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