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Die Vermieterkündigung
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Auch Vermieter können ein Interesse daran haben, sich von Mietern vorzeitig zu trennen. Daher stehen auch Ihnen unter bestimmten Vor-aussetzungen Kündigungsmöglichkeiten zu.

Vorweg ist allgemein zu sagen, dass die Kündigung grundsätzlich schriftlich erfolgen muss, und bei mehreren Mietern gegenüber allen auszusprechen ist. Zudem sind häufig weitere formelle Erfordernisse zu erfüllen (z.B. Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit), deren Auf-zählung hier den Rahmen sprengen würde. Im Zweifel sollte man sich daher im Vorfeld eingehend beraten lassen, um spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung zu vermeiden.

Im Gegensatz zum Mieter kann der Vermieter (von einigen Ausnah-men abgesehen) nicht einfach unter Einhaltung einer bestimmten Frist. Hinzukommen muss regelmäßig ein besonderer Grund. Im ein-zelnen kommen u.a. folgende Kündigungsgründe in Betracht:

1. Eigenbedarf
Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, wenn er Eigenbedarf gel-tend macht. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er die Wohnung für sich, seine Angehörigen oder Personen des Hausstands benötigt. Zu warnen ist vor vorgeschobenen, tatsächlich nicht gegebenen Kündi-ungen wegen Eigenbedarfs. Hier drohen Schadensersatzansprüche des Mieters, die in der Praxis in erheblicher Höhe vorliegen können.

2. Zahlungsverzug des Mieters
Dies ist aus unserer Erfahrung der häufigste Kündigungsgrund. So-fern der der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten oder einem nicht unerheblichen Teil im Rückstand ist, kann ihm fristlos gekündigt werden, wenn zuvor erfolglos gemahnt wurde. Die fristlose Kündigung kann allerdings durch nachträgliche Zahlung noch abgewendet wer-den. Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilft auch die nachträgliche Zahlung nichts.

3. Störung des Hausfriedens durch den Mieter
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos beenden, wenn der Hausfrieden so nachhaltig gestört ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann unter an-derem der Fall sein bei Hausfriedensbruch durch den Mieter, bei kras-sen Beleidigungen oder tätlichen Angriffen. Einmalige Verfehlungen werden in der Regel aber nicht ausreichen.

4. Vertragswidriger Gebrauch durch den Mieter
Dem Mieter kann auch fristlos gekündigt werden, wenn er trotz Ab-mahnung einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung fortsetzt und dadurch Rechte des Vermieters schwer beeinträchtigt werden. Dies kann z.B. bei Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch den Mieter gegeben sein.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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