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Das Märchen vom Nachmieter
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Was Nachmieter angeht, besteht in der mietenden Bevölkerung ein weit verbreiteter Irrtum. In der täglichen Praxis erlebt man immer wie-der, dass Mieter meinen durch das Beibringen von drei potentiellen Nachmietern vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden zu müs-sen.

Dem ist tatsächlich nicht so. Auch im Mietrecht gilt nämlich der alte Grundsatz "pacta sunt servanda" (für Nicht-Lateiner frei übersetzt mit "Verträge sind einzuhalten"), der nur ausnahmsweise durchbrochen werden kann.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Auflösung des Mietvertrags durch Stellung von Nachmietern sind folgende:

1. Zunächst muss es sich um ein befristetes Mietverhältnis handeln, also um einen so genannten Zeitmietvertrag.

2. In der Person des Mieters müssen erhebliche Gründe vorliegen, die ihm die Fortsetzung des Mietvertrags bis zum Ende der Befristung un-zumutbar machen. Regelmäßig reicht es nicht aus, dass der Mieter eine preiswertere, schönere etc. Wohnung gefunden hat. Beispielhaft sind nachfolgende Fälle zu nennen, die sich aber nicht zwangsläufig verallgemeinern lassen:

a) Umzug in Alters- oder Seniorenheim bzw. altengerechte Wohnung
b) Versetzung an einen anderen Arbeitsort
c) Eigenheim wird früher bezugsfertig als erwartet
d) Vergrößerung der Familie durch Heirat oder Nachwuchs
e) Verkleinerung der Familie durch Tod oder Auszug
f) Liquiditätsprobleme wegen Arbeitslosigkeit oder Scheidung

3. Schließlich muss es sich um einen für den Vermieter geeigneten und zumutbaren Nachmieter handeln. Dabei kommt es primär darauf an, dass der Nachmieter bereit und in der finanziellen Lage ist, das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen. Vereinzelt wird in der Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten, dass der Vermieter die Vertragsbedingungen abändern kann, wenn sie bisher für ihn besonders nachteilig waren.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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