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infos - mietrecht
Das Märchen
vom Nachmieter
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Was Nachmieter
angeht, besteht in der mietenden Bevölkerung ein weit verbreiteter Irrtum. In
der täglichen Praxis erlebt man immer wie-der, dass Mieter meinen durch das
Beibringen von drei potentiellen Nachmietern vorzeitig aus dem Mietvertrag
entlassen werden zu müs-sen.
Dem ist tatsächlich
nicht so. Auch im Mietrecht gilt nämlich der alte Grundsatz "pacta sunt servanda"
(für Nicht-Lateiner frei übersetzt mit "Verträge sind einzuhalten"), der nur
ausnahmsweise durchbrochen werden kann.
Die Voraussetzungen
für einen Anspruch auf vorzeitige Auflösung des Mietvertrags durch Stellung von
Nachmietern sind folgende:
1. Zunächst
muss es sich um ein befristetes Mietverhältnis handeln, also um einen so
genannten Zeitmietvertrag.
2. In der
Person des Mieters müssen erhebliche Gründe vorliegen, die ihm die
Fortsetzung des Mietvertrags bis zum Ende der Befristung un-zumutbar machen.
Regelmäßig reicht es nicht aus, dass der Mieter eine preiswertere, schönere etc.
Wohnung gefunden hat. Beispielhaft sind nachfolgende Fälle zu nennen, die sich
aber nicht zwangsläufig verallgemeinern lassen:
a) Umzug in
Alters- oder Seniorenheim bzw. altengerechte Wohnung
b) Versetzung an einen anderen Arbeitsort
c) Eigenheim wird früher bezugsfertig als erwartet
d) Vergrößerung der Familie durch Heirat oder Nachwuchs
e) Verkleinerung der Familie durch Tod oder Auszug
f) Liquiditätsprobleme wegen Arbeitslosigkeit oder Scheidung
3. Schließlich
muss es sich um einen für den Vermieter geeigneten und zumutbaren Nachmieter
handeln. Dabei kommt es primär darauf an, dass der Nachmieter bereit und in der
finanziellen Lage ist, das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen
fortzusetzen. Vereinzelt wird in der Rechtsprechung sogar die Auffassung
vertreten, dass der Vermieter die Vertragsbedingungen abändern kann, wenn sie
bisher für ihn besonders nachteilig waren.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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