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infos - mietrecht


Alte Verträge, neue Fristen?
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Nach altem Recht wuchsen die Kündigungsfristen mit zunehmender Mietdauer für beide Seiten auf bis zu 12 Monate nach zehnjähriger Mietzeit an. Gesetzgeberischer Hintergrund dafür war damals, dass man davon ausging, dass ein Mieter ein hohes Interesse daran hat, seine Wohnung möglichst lange zu behalten. In die heutige, schnell-lebige Zeit paßt dies natürlich eher nicht mehr; es ist im Gegenteil oftmals hohe Flexibilität gefragt.

Mit Wirkung zum 01.September 2001 hat das Mietrecht eine Vielzahl von Änderungen und Erneuerungen erfahren. Unter anderem wurden auch die Kündigungsfristen zugunsten der Mieter korrigiert. Nunmehr betragen diese unabhängig von der Mietdauer für den Mieter drei Monate. Für Vermieter hat sich weniger geändert; hier bleibt es dabei, dass die Kündigungsfristen je nach Mietdauer ansteigen. Allerdings wurde die maximale Frist von 12 auf 9 Monate herabgesetzt.

Nun aber zu der in der Überschrift aufgeworfenen Frage: Was ist mit Altverträgen, die vor dem 01.September 2001 geschlossen wurden? Kommen auch diese Mieter in den Genuss der kürzeren Fristen?

Die Antwort heißt JEIN, denn es kommt wie so häufig darauf an. Nach nunmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes ist nämlich maßgeblich, was in den alten Verträgen vereinbart wurde. Stark verkürzt muss man zwei verschiedene Konstellationen unterscheiden:

Wenn geregelt war, dass das Mietverhältnis mit "gesetzlicher Frist" gekündigt werden kann, dann das ist zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Recht einschlägig und somit vorliegend nun die neue 3-Mo-nats-Frist.

Dagegen bleibt es bei den alten, unter Umständen längeren Kündi-gungsfristen, wenn die alten Gesetzesformulierungen wörtlich oder sinngemäß in den Vertrag aufgenommen wurden (z.B. "die Kün-digungsfrist beträgt bis fünf Jahre Mietdauer drei Monate, dann ver-längert sie sich auf sechs Monate usw..."). Zur Begründung führen die Richter an, dass sich dies nicht nur aus dem Wortlaut der Übergangs-vorschrift und ihrem sachlichen Zusammenhang mit § 573c Abs. 4 BGB ergebe, sondern auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Mietrechtsreformgesetz. Danach sollte mit der Übergangsvorschrift aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, dass vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsre-formgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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