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infos - mietrecht
Rückforderung der Mietkaution
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Nach Beendigung
eines Mietverhältnisses kommt es leider nicht sel-ten zu Streitigkeiten
bezüglich der gezahlten Mietkaution.
Wichtig ist zunächst,
dass der grundsätzlich vorhandene Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der
Mietkaution nicht sofort mit der Been-digung des Mietverhältnisses fällig ist.
Es ist vielmehr zunächst eine angemessene Zeit abzuwarten.
Warum? Dem Vermieter
ist eine bestimmte Frist zuzubilligen, in der er seine Ansprüche gegen den
Mieter überprüfen kann. Denn mit der Rückgabe der Kaution verliert er ja seine
Sicherheit.
Wie lange diese Frist
genau dauert, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und in der
Rechtsprechung je nach Lage des konkreten Ein-zelfalles unterschiedlich
beantwortet worden.
Ein Zeitraum von mehr
sechs Monaten wird wohl nicht abgewartet werden müssen. Manche Gerichte sahen
die Fälligkeit aber auch schon deutlich früher als gegeben an, so z.B. das
Amtsgericht Dort-mund in zwei und das Amtsgericht Herford in drei Monaten.
Wenn allerdings
ausnahmsweise erkennbar kein Sicherungsbedürf-nis des Vermieters mehr bestehen
sollte, so kann auch eine Fällig-keit schon bei Ende des Mietverhältnisses in
Betracht kommen.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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