start    kanzlei    rechtsgebiete    rechtsanwälte    infos    anfahrt    kontakt    impressum    disclaimer


infos - mietrecht


Rückforderung der Mietkaution
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kommt es leider nicht sel-ten zu Streitigkeiten bezüglich der gezahlten Mietkaution.

Wichtig ist zunächst, dass der grundsätzlich vorhandene Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution nicht sofort mit der Been-digung des Mietverhältnisses fällig ist. Es ist vielmehr zunächst eine angemessene Zeit abzuwarten.

Warum? Dem Vermieter ist eine bestimmte Frist zuzubilligen, in der er seine Ansprüche gegen den Mieter überprüfen kann. Denn mit der Rückgabe der Kaution verliert er ja seine Sicherheit.

Wie lange diese Frist genau dauert, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und in der Rechtsprechung je nach Lage des konkreten Ein-zelfalles unterschiedlich beantwortet worden.

Ein Zeitraum von mehr sechs Monaten wird wohl nicht abgewartet werden müssen. Manche Gerichte sahen die Fälligkeit aber auch schon deutlich früher als gegeben an, so z.B. das Amtsgericht Dort-mund in zwei und das Amtsgericht Herford in drei Monaten.

Wenn allerdings ausnahmsweise erkennbar kein Sicherungsbedürf-nis des Vermieters mehr bestehen sollte, so kann auch eine Fällig-keit schon bei Ende des Mietverhältnisses in Betracht kommen.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





Links

ARBEITSRECHT

ERBRECHT

FAMILIENRECHT

INTERNETRECHT

KOSTENRECHT

MIETRECHT

VERKEHRSRECHT

VERWALTUNGSRECHT

WIRTSCHAFTSRECHT

ZIVILRECHT
  zurück

2004 © mohr+mohr rechtsanwälte, baesweiler/krs.aachen