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infos - mietrecht
Verzinsung
& Anlage der Mietkaution
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Die Frage einer
Verzinsung einer Mietkaution stellt sich nur, wenn die Kaution in bar geleistet
wurde. Denn bei anderen Kautionsvarianten (überlassenes Sparbuch, Sparbrief,
Aktien etc.) ergibt sich die Verzin-sung von selbst.
Der Vermieter ist
gemäß § 551 Abs.3 BGB gesetzlich verpflichtet, die Barkaution des Mieters
zinsbringend bei einem Kreditinstitut mit drei-monatiger Kündigungsfrist
anzulegen. Dies hat auch getrennt von sei-nem eigenen Vermögen zu erfolgen,
damit der Mieter im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem
Zugriff der Vermieter-gläubiger geschützt ist.
Solange ein Vermieter
die Anlage der Kaution nicht nachgewiesen hat, steht dem Mieter ein
Zurückbehaltungsrecht bezüglich des laufen-den Mietzinses zu. Falls überhaupt
keine bzw. keine vom eigenen Vermögen getrennte Anlage der Kaution erfolgt ist,
so macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig und unter Umständen sogar
straf-bar wegen Untreue.
Üblicherweise wird die
Barkaution vom Vermieter auf einem Sparbuch angelegt. Heutzutage bieten Banken
und Sparkassen aber vielfältige und zinsbringendere Anlageformen (Festgeldkonten
etc.) an, auf die nach entsprechender Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter
auch zurückgegriffen werden kann. Selbst eine Anlage in Aktien ist denkbar, aber
für beide Seiten aufgrund der Risikien kaum empfeh-lenswert: Bei Kursverfall
verliert der Mieter Kapital und der Vermieter entsprechend Sicherheit.
Die anfallenden Zinsen
erhöhen zwar die Mietsicherheit (sind also grundsätzlich nicht auszuzahlen),
stehen aber natürlich dem Mieter zu. Zulässig sind aber auch Vereinbarungen, die
eine monatliche oder jährliche Ausschüttung der Zinserträge an den Mieter
vorsehen.
Nach altem Mietrecht
hatte der Mieter nur Anspruch auf die jeweils erzielten Zinsen, soweit diese
banküblich waren. Nunmehr hat der Mieter aber uneingeschränkten Anspruch auf die
erzielten Beträge.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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