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infos - mietrecht


Verzinsung & Anlage der Mietkaution
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Die Frage einer Verzinsung einer Mietkaution stellt sich nur, wenn die Kaution in bar geleistet wurde. Denn bei anderen Kautionsvarianten (überlassenes Sparbuch, Sparbrief, Aktien etc.) ergibt sich die Verzin-sung von selbst.

Der Vermieter ist gemäß § 551 Abs.3 BGB gesetzlich verpflichtet, die Barkaution des Mieters zinsbringend bei einem Kreditinstitut mit drei-monatiger Kündigungsfrist anzulegen. Dies hat auch getrennt von sei-nem eigenen Vermögen zu erfolgen, damit der Mieter im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff der Vermieter-gläubiger geschützt ist.

Solange ein Vermieter die Anlage der Kaution nicht nachgewiesen hat, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des laufen-den Mietzinses zu. Falls überhaupt keine bzw. keine vom eigenen Vermögen getrennte Anlage der Kaution erfolgt ist, so macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig und unter Umständen sogar straf-bar wegen Untreue.

Üblicherweise wird die Barkaution vom Vermieter auf einem Sparbuch angelegt. Heutzutage bieten Banken und Sparkassen aber vielfältige und zinsbringendere Anlageformen (Festgeldkonten etc.) an, auf die nach entsprechender Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter auch zurückgegriffen werden kann. Selbst eine Anlage in Aktien ist denkbar, aber für beide Seiten aufgrund der Risikien kaum empfeh-lenswert: Bei Kursverfall verliert der Mieter Kapital und der Vermieter entsprechend Sicherheit.

Die anfallenden Zinsen erhöhen zwar die Mietsicherheit (sind also grundsätzlich nicht auszuzahlen), stehen aber natürlich dem Mieter zu. Zulässig sind aber auch Vereinbarungen, die eine monatliche oder jährliche Ausschüttung der Zinserträge an den Mieter vorsehen.

Nach altem Mietrecht hatte der Mieter nur Anspruch auf die jeweils erzielten Zinsen, soweit diese banküblich waren. Nunmehr hat der Mieter aber uneingeschränkten Anspruch auf die erzielten Beträge.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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