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Mietkaution - Arten, Höhe & Fälligkeit
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Die Mietkaution soll die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter während und vor allem nach Beendigung des Mietverhältnisses si-chern (z.B. Mietrückstand, Schönheitsreparaturen, Nebenkostennach-forderungen). Wichtig zu wissen ist, dass es eine gesetzliche Ver-pflichtung zur Zahlung einer Kaution nicht gibt; d.h. dass dies immer vertraglich vereinbart werden muss. In aller Regel enthalten daher die Mietverträge entsprechende Klauseln.

Hinsichtlich der Art der Kaution bestehen vielfältige Möglichkeiten, wo-bei grundsätzlich alle in §232 BGB genannten Varianten in Betracht kommen. Am geläufigsten sind jedoch die Barkaution oder die Ver-pfändung eines Sparbuches; gelegentlich wird auch die Kautions-stellung durch einen geeigneten Bürgen vereinbart (z.B. Eltern für ihre studierenden Kinder).

Bezüglich der Höhe kann nach § 551 Abs.1 BGB maximal das Drei-fache der Monatskaltmiete verlangt werden; Nebenkosten etc. bleiben also unberücksichtigt. Ausgangspunkt ist die Miete zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kaution, spätere Mieterhöhungen sind unbeacht-lich.

Grundsätzlich ist die Mietkaution mit Beginn des Mietverhältnisses fäl-lig und vollständig zu erbringen.  Eine Ausnahme wird in § 551 Abs.2 BGB für die häufig vorkommene Barkaution gemacht: Der Mieter ist berechtigt, diese Kaution in drei gleich hohen monatlichen Raten zu zahlen, wobei die erste bei Mietbeginn anfällt. Die beiden nächsten Raten sind in den jeweiligen Folgemonaten fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wurde.

Diese Ratenzahlungsmöglichkeit gilt wohl auch, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart sein sollte (also z.B. Komplettfälligkeit der Kaution bei Mietbeginn), da nach § 551 Abs.4 BGB zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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