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Mietkaution
- Arten, Höhe & Fälligkeit
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Die Mietkaution
soll die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter während und vor allem nach
Beendigung des Mietverhältnisses si-chern (z.B. Mietrückstand,
Schönheitsreparaturen, Nebenkostennach-forderungen). Wichtig zu wissen ist, dass
es eine gesetzliche Ver-pflichtung zur Zahlung einer Kaution nicht gibt; d.h.
dass dies immer vertraglich vereinbart werden muss. In aller Regel enthalten
daher die Mietverträge entsprechende Klauseln.
Hinsichtlich der
Art der Kaution bestehen vielfältige Möglichkeiten, wo-bei grundsätzlich
alle in §232 BGB genannten Varianten in Betracht kommen. Am geläufigsten sind
jedoch die Barkaution oder die Ver-pfändung eines Sparbuches; gelegentlich wird
auch die Kautions-stellung durch einen geeigneten Bürgen vereinbart (z.B. Eltern
für ihre studierenden Kinder).
Bezüglich der Höhe
kann nach § 551 Abs.1 BGB maximal das Drei-fache der Monatskaltmiete
verlangt werden; Nebenkosten etc. bleiben also unberücksichtigt. Ausgangspunkt
ist die Miete zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kaution, spätere Mieterhöhungen
sind unbeacht-lich.
Grundsätzlich ist die
Mietkaution mit Beginn des Mietverhältnisses fäl-lig und vollständig zu
erbringen. Eine Ausnahme wird in § 551 Abs.2 BGB für die häufig vorkommene
Barkaution gemacht: Der Mieter ist berechtigt, diese Kaution in drei gleich
hohen monatlichen Raten zu zahlen, wobei die erste bei Mietbeginn anfällt. Die
beiden nächsten Raten sind in den jeweiligen Folgemonaten fällig, sofern nicht
eine spätere Fälligkeit vereinbart wurde.
Diese
Ratenzahlungsmöglichkeit
gilt wohl auch, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart sein sollte (also
z.B. Komplettfälligkeit der Kaution bei Mietbeginn), da nach §
551 Abs.4 BGB zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam
sind.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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