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infos - kostenrecht


Kosten - Was kostet der Anwalt?

Die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkei-ten in Rechnung stellen darf, sind gesetzlich geregelt.

Bis zum 30.06.2004 war die so genannte Bundesrechtsanwaltsge-bührenordnung (kurz "BRAGO") maßgeblich. Zum 01.07.2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz "RVG") in Kraft getreten. Für Mandate, die vor dem 01.07.2004 erteilt wurden, findet die Abrech-nung grundsätzlich weiterhin nach der BRAGO statt.

Durch die Einführung des RVG kommt es zum einen zu einer Erhö-hung der Gebühren; im Schnitt nach einer Berechnung des Bundes-justizministeriums um etwa 14%. Dies ist objektiv betrachtet auch ge-rechtfertigt, da die Gebühren seit 1994 keine Veränderung erfahren haben, aber die Kosten der Anwälte natürlich dennoch gestiegen sind. Auf zehn Jahre verteilt kommt es also zu einer Erhöhung von 1,4% pro anno, was gerade der Inflation entsprechen dürfte.

Zum anderen sieht das RVG aber auch eine Änderung der Struktur der Anwaltsvergütung vor. Das bedeutet u.a., dass Bemühungen zur au-ßergerichtlichen Streitbeilegung besser honoriert werden als bisher. Dagegen fällt aber z.B. die Beweisgebühr weg, was zu Verschlech-terungen bei gerichtlichen Verfahren führt. Folglich wird sich die Ein-kommenssituation für den Anwalt nicht zwangsläufig verbessern.

Wichtig für den erstmals juristischen Ratsuchenden war bisher ins-besondere § 20 Absatz 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für eine Erstberatung maximal 180,00 € zzgl. 16% Umsatzsteuer berechnen darf.

Auch das neue RVG kennt die Erstberatung (hier: Gebührentatbestand Nr. 2102), bringt aber auch diesbezüglich einige Neuerungen: Maxi-mal können jetzt 190,00 € zzgl. 16% Umsatzsteuer in Rechnung ge-stellt werden. Allerdings kommen nur noch private Verbraucher, also natürliche Personen in den Genuss dieser Kappungsgrenze. Gewer-betreibende dagegen sind jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen.

Aber wer muss den Rechtsanwalt nun bezahlen? Primär natürlich der Mandant, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Allerdings kommt in vielen Fällen eine Erstattung der in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen durch den Gegner oder Dritte in Betracht. Hier nur eini-ge Beispiele:

-Regelmäßig glücklich kann sein, wer eine Rechtsschutzver-sicherung abgeschlossen hat. Vorausgesetzt, dass eine Deckungs-zusage vorliegt und die Angelegenheit versichert ist, werden die Ge-bühren und Auslagen des Anwalts von der Versicherung übernom-men.

-Bei gerichtlichen Streitigkeiten gilt der Grundsatz, dass die unter-legene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (und somit auch die Anwaltsgebühren). Eine Ausnahme sind allerdings Verfah-ren vor dem Arbeitsgericht: Hier hat in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.

-Bei Unfallsachen sind die Kosten im Verhältnis der Verschulden-santeile zu tragen. D.h., wenn Sie unverschuldet in einen Unfall ver-wickelt werden, sind die Kosten vom Unfallgegner bzw. dessen Haft-pflichtversicherung vollständig zu erstatten.

-Bei der Geltendmachung von Forderungen sind die Anwaltsgebüh-ren vom Schuldner zu ersetzen, sofern sich dieser im Verzug befindet.

-Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfe: für außergerichtliche Streitigkeiten mittels Beratungshilfe, und für gericht-liche Auseinandersetzungen per Prozeßkostenhilfe.

Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, Sie bereits im ersten Man-dantengespräch über die etwaige Höhe unseres Honorars und das gesamte Kostenrisiko aufzuklären, sofern dies schon möglich ist.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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