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infos - kostenrecht
Kosten - Was kostet der
Anwalt?
Die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkei-ten in
Rechnung stellen darf, sind gesetzlich geregelt.
Bis zum 30.06.2004 war
die so genannte
Bundesrechtsanwaltsge-bührenordnung (kurz "BRAGO") maßgeblich. Zum
01.07.2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz "RVG") in
Kraft getreten. Für Mandate, die vor dem 01.07.2004 erteilt wurden, findet die
Abrech-nung grundsätzlich weiterhin nach der BRAGO statt.
Durch die Einführung
des RVG kommt es zum einen zu einer Erhö-hung der Gebühren; im Schnitt
nach einer Berechnung des Bundes-justizministeriums um etwa 14%. Dies ist
objektiv betrachtet auch ge-rechtfertigt, da die Gebühren seit 1994 keine
Veränderung erfahren haben, aber die Kosten der Anwälte natürlich dennoch
gestiegen sind. Auf zehn Jahre verteilt kommt es also zu einer Erhöhung von 1,4%
pro anno, was gerade der Inflation entsprechen dürfte.
Zum anderen sieht das
RVG aber auch eine Änderung der Struktur der Anwaltsvergütung vor.
Das bedeutet u.a., dass
Bemühungen zur au-ßergerichtlichen Streitbeilegung besser honoriert werden als
bisher. Dagegen fällt aber z.B. die Beweisgebühr weg, was zu Verschlech-terungen
bei gerichtlichen Verfahren führt. Folglich wird sich die Ein-kommenssituation
für den Anwalt nicht zwangsläufig verbessern.
Wichtig für den
erstmals juristischen Ratsuchenden war bisher ins-besondere § 20 Absatz 1 BRAGO, wonach
der Rechtsanwalt für eine Erstberatung maximal 180,00 € zzgl. 16%
Umsatzsteuer berechnen darf.
Auch das neue RVG
kennt die Erstberatung (hier: Gebührentatbestand Nr. 2102), bringt aber auch
diesbezüglich einige Neuerungen: Maxi-mal können jetzt 190,00 € zzgl. 16%
Umsatzsteuer in Rechnung ge-stellt werden. Allerdings kommen nur noch private
Verbraucher, also natürliche Personen in den Genuss dieser Kappungsgrenze.
Gewer-betreibende dagegen sind jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut
ausgeschlossen.
Aber wer muss den
Rechtsanwalt nun bezahlen? Primär natürlich der Mandant, der den Rechtsanwalt
beauftragt hat. Allerdings kommt in vielen Fällen eine Erstattung der in
Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen durch den Gegner oder Dritte in
Betracht. Hier nur eini-ge Beispiele:
-Regelmäßig glücklich
kann sein, wer eine Rechtsschutzver-sicherung abgeschlossen hat.
Vorausgesetzt, dass eine Deckungs-zusage vorliegt und die Angelegenheit
versichert ist, werden die Ge-bühren und Auslagen des Anwalts von der
Versicherung übernom-men.
-Bei gerichtlichen
Streitigkeiten gilt der Grundsatz, dass die unter-legene Partei die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen hat (und somit auch die Anwaltsgebühren). Eine
Ausnahme sind allerdings Verfah-ren vor dem Arbeitsgericht: Hier hat in der
ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
-Bei Unfallsachen
sind die Kosten im Verhältnis der Verschulden-santeile zu tragen. D.h., wenn Sie
unverschuldet in einen Unfall ver-wickelt werden, sind die Kosten vom
Unfallgegner bzw. dessen Haft-pflichtversicherung vollständig zu erstatten.
-Bei der
Geltendmachung von Forderungen sind die Anwaltsgebüh-ren vom Schuldner zu
ersetzen, sofern sich dieser im Verzug befindet.
-Für Bürger mit
geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfe: für außergerichtliche
Streitigkeiten mittels Beratungshilfe, und für gericht-liche
Auseinandersetzungen per Prozeßkostenhilfe.
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit,
Sie bereits im ersten Man-dantengespräch über die etwaige Höhe unseres Honorars
und das gesamte Kostenrisiko aufzuklären, sofern dies schon möglich ist.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an RA Christoph Mohr
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