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Tipps & Tricks zum
Domain-Namen
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr
Sie
wollen Ihre Firma bzw. sich selbst mit einer eigenen Homepage ins Internet
bringen? Schön. Bei der Registrierung des dazugehörigen Domain-Namens sollten
Sie aber sorgfältig vorgehen, um spätere Streitigkeiten juristischer Natur zu
vermeiden. In Betracht ziehen soll-ten Sie nur unproblematische Namen unter
Beachtung der nachfol-genden Tabus:
►Tabu
Nr.1: Namen
von Städten und staatlichen Einrichtungen
Hierzu gibt es eine ellenlange Rechtsprechung, die regelmäßig zugunsten der
Städte bzw. des Staates ausging, da die jeweiligen Na-mensrechte ausschließlich
diesen zustehen. In der Aachener Region sei nur an den Streit um die Domain www.alsdorf.de erinnert.
Allerdings: Falls Sie zufällig den gleichen
Namen wie eine Stadt tra-gen und letztere keine große Bekanntheit hat, bleibt es
beim üblichen Prioritätsgrundsatz "wer zuerst kommt, registriert auch zuerst".
Ein KFZ-Kennzeichen kann nach den Statuten der DENIC ohnehin nicht als
Domain-Name registriert werden.
►Tabu
Nr.2: Namen von Unternehmen und Marken
Unterlassen Sie das registrieren von geschützten Marken und
Unternehmensnamen (z.B. www.bigmac.de, www.mercedes.de etc.). Diese werden zwar
in der Regel ohnehin vergeben sein, aber auch Kombinationen mit Marken und
Unternehmen (z.B. www.audi-fanclub.de) sind problematisch. Sofern Sie zufällig
Horst Audi oder Mercedes Müller heißen, wird Ihnen das nicht weiterhelfen. Die
Rechtsprechung geht in aller Regel von einem vorrangigen Recht der bekannteren
Unternehmen aus.
►Tabu
Nr.3: Werktitel
Unter Werktiteln versteht man Software, Bücher, Zeitschriften, Filme und
Fernsehsendungen. Sofern diese einen gewissen Bekanntheits-grad haben, sollten
Sie sich genau wie bei den Marken und Unter-nehmen in absoluter Zurückhaltung
üben.
►Tabu
Nr.4:
Ähnlichkeit und Tippfehler
In der jüngeren Vergangenheit versuchten vermeintlich schlaue
Website-Anbieter, mit Domain-Namen auf sich aufmerksam zuma-chen, die
Ähnlichkeit zu bekannten Marken oder Unternehmen aufwiesen. Die Folgen waren
stets die gleichen: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Denn weder die
Gerichtsbarkeit, noch die betroffenen Firmen verstehen diesbezüglich Spaß.
Beispielhaft mö-chte ich Domains wie t-offline.de oder yehoo.de erwähnen.
Lassen Sie besser die Finger davon!
►Tabu
Nr.5: Prominenz
Nehmen wir mal an, Sie sind ein großer Anhänger von Howard Carpendale (auch
wenn der eine oder andere mit dieser Vorstellung Schwierigkeiten haben sollte)
und wollen Ihrem Idol zu Ehren eine hübsche Internet-Fansite anlegen. Bei aller
Liebe und Euphorie sollten Sie auch hier Vorsicht walten lassen: das deutsche
Zivilrecht gewährt auch Vor- und Nachnamen Schutz (vgl. § 12 BGB). Es empfiehlt
sich daher stets im Vorfeld die Einholung einer ent-sprechenden Einwilligung der
betroffenen Person. Andernfalls setzen Sie sich der Gefahr von
Unterlassungsansprüchen aus.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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