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Tipps & Tricks zum Domain-Namen
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Sie wollen Ihre Firma bzw. sich selbst mit einer eigenen Homepage ins Internet bringen? Schön. Bei der Registrierung des dazugehörigen Domain-Namens sollten Sie aber sorgfältig vorgehen, um spätere Streitigkeiten juristischer Natur zu vermeiden. In Betracht ziehen soll-ten Sie nur unproblematische Namen unter Beachtung der nachfol-genden Tabus:

Tabu Nr.1: Namen von Städten und staatlichen Einrichtungen
Hierzu gibt es eine ellenlange Rechtsprechung, die regelmäßig zugunsten der Städte bzw. des Staates ausging, da die jeweiligen Na-mensrechte ausschließlich diesen zustehen. In der Aachener Region sei nur an den Streit um die Domain www.alsdorf.de erinnert.
Allerdings: Falls Sie zufällig den gleichen Namen wie eine Stadt tra-gen und letztere keine große Bekanntheit hat, bleibt es beim üblichen Prioritätsgrundsatz "wer zuerst kommt, registriert auch zuerst". Ein KFZ-Kennzeichen kann nach den Statuten der DENIC ohnehin nicht als Domain-Name registriert werden.
 

Tabu Nr.2: Namen von Unternehmen und Marken
Unterlassen Sie das registrieren von geschützten Marken und Unternehmensnamen (z.B. www.bigmac.de, www.mercedes.de etc.). Diese werden zwar in der Regel ohnehin vergeben sein, aber auch Kombinationen mit Marken und Unternehmen (z.B. www.audi-fanclub.de) sind problematisch. Sofern Sie zufällig Horst Audi oder Mercedes Müller heißen, wird Ihnen das nicht weiterhelfen. Die Rechtsprechung geht in aller Regel von einem vorrangigen Recht der bekannteren Unternehmen aus.

Tabu Nr.3: Werktitel
Unter Werktiteln versteht man Software, Bücher, Zeitschriften, Filme und Fernsehsendungen. Sofern diese einen gewissen Bekanntheits-grad haben, sollten Sie sich genau wie bei den Marken und Unter-nehmen in absoluter Zurückhaltung üben.

Tabu Nr.4: Ähnlichkeit und Tippfehler
In der jüngeren Vergangenheit versuchten vermeintlich schlaue Website-Anbieter, mit Domain-Namen auf sich aufmerksam zuma-chen, die Ähnlichkeit zu bekannten Marken oder Unternehmen aufwiesen. Die Folgen waren stets die gleichen: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Denn weder die Gerichtsbarkeit, noch die betroffenen Firmen verstehen diesbezüglich Spaß. Beispielhaft mö-chte ich Domains wie  t-offline.de oder yehoo.de erwähnen. Lassen Sie besser die Finger davon!

Tabu Nr.5: Prominenz
Nehmen wir mal an, Sie sind ein großer Anhänger von Howard Carpendale (auch wenn der eine oder andere mit dieser Vorstellung Schwierigkeiten haben sollte) und wollen Ihrem Idol zu Ehren eine hübsche Internet-Fansite anlegen. Bei aller Liebe und Euphorie sollten Sie auch hier Vorsicht walten lassen: das deutsche Zivilrecht gewährt auch Vor- und Nachnamen Schutz (vgl. § 12 BGB). Es empfiehlt sich daher stets im Vorfeld die Einholung einer ent-sprechenden Einwilligung der betroffenen Person. Andernfalls setzen Sie sich der Gefahr von Unterlassungsansprüchen aus.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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