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Werbung per E-Mail
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Das folgende Szenario kennt wohl jeder: Man ruft seine Emails von der Mailbox ab und erhält eine Unmenge neuer Nachrichten. Doch die erste Freude über soviel elektronische Post verliert sich schnell, da der überwiegende Teil unerwünschte Werbung ist. Aus der Sicht der werbenden Unternehmen ist diese Form der Werbung natürlich nach-vollziehbar, da es um eine denkbar billige und schnelle Variante handelt. Die Empfänger dagegen werden in der Regel verärgert sein und sich schnell die Frage stellen: Ist Werbung per Email überhaupt rechtmäßig?

Gesetzgebung
Der deutsche Gesetzgeber hat bisher auf eine ausdrückliche Rege-lung verzichtet. Hintergrund für diese Untätigkeit ist der Gedanke, die Informations- und Entfaltungsmöglichkeiten im Internet nicht beein-trächtigen zu wollen. Das kann man sicher nachvollziehen, muss es aber nicht.

Rechtsprechung
Somit ist und war allein die Rechtsprechung gefragt, die überwiegend davon ausgeht, dass Werbung per unerwünschter Email rechtswidrig ist. In Anlehnung an Urteile des BGH zum Thema Brief-/Telefax-werbung wird dies damit begründet, dass das Eigentum bzw. die Kommunikationsfreiheit des Empfängers verletzt werde. Dem stimme ich persönlich im Ergebnis zu. Bezüglich einer Eigentumsverletzung habe ich allerdings Zweifel, da im Gegensatz zur Telefaxwerbung beim Abruf von Emails kein Toner oder Papier verbraucht wird.

Stellvertretend für viele möchte ich das Landgericht Berlin nennen, dass meines Erachtens zutreffend davon ausgeht, dass Email-Wer-bung nur bei vorheriger Zustimmung oder vermutlichem Einverständ-nisses des Empfängers zulässig ist. Die Beweislast trifft jeweils den Versender.

Unbeachtlich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson oder um einen gewerblich oder freiberuflich Tätigen handelt. In Bezug auf letztere haben Gerichte festgestellt, dass unerwünschte Emails einen zielgerichteten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (§823 Abs.1 BGB) darstellen.

Allerdings gibt es vermehrt auch gerichtliche Gegenstimmen. Das Landgericht Kiel geht davon aus, dass elektronische Werbung keine Verletzung der Kommunikationsfreiheit darstellt. Zudem gebe es auch kein generelles Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Nach Ansicht des Landgerichts Braunschweig wird die Schwelle zur Rechts-widrigkeit erst überschritten, wenn trotz offensichtlicher Ablehnung weitere Werbe-Emails versandt werden. Das Landgericht Karlsruhe sah in einer einmaligen Zusendung einer elektronischen Werbe-botschaft keinen genügenden Anlass für eine Verurteilung. Noch weitergehend entschied das Amtsgericht Dachau: Werbung sei not-wendig und auch üblich, um den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten. Unerwünschte Emails würden den Betriebsablauf zudem kaum beeinträchtigen, da sie schnell gelöscht werden könnten. Diese Argumentation erscheint mir persönlich mehr als fragwürdig zu sein, besonders im Hinblick darauf, dass es sich im konkreten Fall um eine mehrere Megabyte große Datei handelte.

Rechtsfolgen
Der Empfänger einer unerwünschten Werbe-Email hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung. Ob darüber hinaus auch Scha-densersatz verlangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die wohl überwiegend zu verneinen ist. Auch von einstweiligen Verfü-gungsverfahren (Eilverfahren) ist abzuraten, da die Gerichte über-wiegend die Beeinträchtigung durch Werbe-Emails als nicht gra-vierend genug einstufen.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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