|
infos - internetrecht
Werbung per E-Mail
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr
Das
folgende Szenario kennt wohl jeder: Man ruft seine Emails von der Mailbox ab und
erhält eine Unmenge neuer Nachrichten. Doch die erste Freude über soviel
elektronische Post verliert sich schnell, da der überwiegende Teil unerwünschte
Werbung ist. Aus der Sicht der werbenden Unternehmen ist diese Form der Werbung
natürlich nach-vollziehbar, da es um eine denkbar billige und schnelle Variante
handelt. Die Empfänger dagegen werden in der Regel verärgert sein und sich
schnell die Frage stellen: Ist Werbung per Email überhaupt rechtmäßig?
►Gesetzgebung
Der deutsche Gesetzgeber hat bisher auf eine ausdrückliche Rege-lung verzichtet.
Hintergrund für diese Untätigkeit ist der Gedanke, die Informations- und
Entfaltungsmöglichkeiten im Internet nicht beein-trächtigen zu wollen. Das kann
man sicher nachvollziehen, muss es aber nicht.
►Rechtsprechung
Somit ist und war allein die Rechtsprechung gefragt, die überwiegend davon
ausgeht, dass Werbung per unerwünschter Email rechtswidrig ist. In
Anlehnung an Urteile des BGH zum Thema Brief-/Telefax-werbung wird dies damit
begründet, dass das Eigentum bzw. die Kommunikationsfreiheit des Empfängers
verletzt werde. Dem stimme ich persönlich im Ergebnis zu. Bezüglich einer Eigentumsverletzung habe ich allerdings Zweifel, da im Gegensatz zur
Telefaxwerbung beim Abruf von Emails kein Toner oder Papier verbraucht wird.
Stellvertretend für viele möchte ich das Landgericht Berlin nennen, dass meines
Erachtens zutreffend davon ausgeht, dass Email-Wer-bung nur bei vorheriger
Zustimmung oder vermutlichem Einverständ-nisses des Empfängers zulässig ist. Die
Beweislast trifft jeweils den Versender.
Unbeachtlich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson oder um einen
gewerblich oder freiberuflich Tätigen handelt. In Bezug auf letztere haben
Gerichte festgestellt, dass unerwünschte Emails einen zielgerichteten Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (§823 Abs.1 BGB) darstellen.
Allerdings gibt es vermehrt auch gerichtliche Gegenstimmen. Das Landgericht Kiel
geht davon aus, dass elektronische Werbung keine Verletzung der
Kommunikationsfreiheit darstellt. Zudem gebe es auch kein generelles Recht, in
Ruhe gelassen zu werden. Nach Ansicht des Landgerichts Braunschweig wird die
Schwelle zur Rechts-widrigkeit erst überschritten, wenn trotz offensichtlicher
Ablehnung weitere Werbe-Emails versandt werden. Das Landgericht Karlsruhe sah in
einer einmaligen Zusendung einer elektronischen Werbe-botschaft keinen
genügenden Anlass für eine Verurteilung. Noch weitergehend entschied das
Amtsgericht Dachau: Werbung sei not-wendig und auch üblich, um den
Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten. Unerwünschte Emails würden den
Betriebsablauf zudem kaum beeinträchtigen, da sie schnell gelöscht werden
könnten. Diese Argumentation erscheint mir persönlich mehr als fragwürdig zu
sein, besonders im Hinblick darauf, dass es sich im konkreten Fall um eine
mehrere Megabyte große Datei handelte.
►Rechtsfolgen
Der Empfänger einer unerwünschten Werbe-Email hat grundsätzlich einen Anspruch
auf Unterlassung. Ob darüber hinaus auch Scha-densersatz verlangt werden kann,
ist eine Frage des Einzelfalles, die wohl überwiegend zu verneinen ist. Auch von
einstweiligen Verfü-gungsverfahren (Eilverfahren) ist abzuraten, da die Gerichte
über-wiegend die Beeinträchtigung durch Werbe-Emails als nicht gra-vierend genug
einstufen.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
|

Links
ARBEITSRECHT
ERBRECHT
FAMILIENRECHT
INTERNETRECHT
KOSTENRECHT
MIETRECHT
VERKEHRSRECHT
VERWALTUNGSRECHT
WIRTSCHAFTSRECHT
ZIVILRECHT
►
zurück
|