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Beweiswert von E-Mails
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Im Rechts- und Geschäftsverkehr werden zunehmend die Vorteile elektronischer Kommunikation genutzt. Damit einhergehend nehmen Vertragsschlüsse durch Willenserklärungen via Email oder entspre-chender Web-Formulare ständig zu. Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich die Gerichte mit diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten zu be-fassen hatten, bei denen es um die Authentizität (Absender der Email) und Integrität (Inhalt der Email) solcher Willenerklärungen ging.

Beispielhaft möchte ich einen Fall schildern, mit dem sich das Amts-gericht Bonn beschäftigen mußte: Der Kläger hatte seiner Ansicht nach einen gültigen Kaufvertrag im Internet abgeschlossen, aus dem er Ansprüche herleiten wollte. Als Beweis für das vom Beklagten bestrittene Zustandekommen des Vertrags legte er Emails vor, die entsprechende Willenserklärungen enthielten. Nach Auffassung der Richter reichte dies jedoch nicht aus. Sie wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass den ausgedruckten Emails kein hinreichender Beweiswert zukomme. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass Email-Dateien und somit auch die Ausdrucke leicht zu manipulieren seien.

Mit dieser Entscheidung befindet sich das Amtsgericht Bonn in "guter" Gesellschaft. Die deutsche Rechtsprechung geht nämlich (mit ähn-licher Begründung wie oben) überwiegend davon aus, dass unge-sicherte Emails einen unzureichenden Beweiswert haben.

In der juristischen Literatur sind nunmehr vereinzelt Gegenstimmen zu hören. Diese meinen, dass die bloße Möglichkeit der Manipulation der Emails eine Ablehnung nicht begründen könne. Zudem sei zu beden-ken, dass manipulierende Eingriffe Dritter strafrechtliche Relevanz (§§169, 303a StGB) haben. Sie propagieren sogar noch weitergehend einen Anscheinsbeweis, bei ungesicherten Emails davon auszuge-hen, das diese von dem in der Email genannten Absender tatsächlich stammen. Diese Forderung habe seine Grundlage in der vielfach geäußerten Absicht des Gesetzgebers, den elektronischen Ge-schäftsverkehr nachhaltig zu fördern.

Ob sich die Gegenstimmen durchsetzen können, erscheint derzeit fraglich. Jedenfalls wurde eine nötige Diskussion in Gang gebracht, deren weiterer Verlauf zu beachten sein wird. An dieser Stelle werden Sie auf dem Laufenden gehalten.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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