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Beweiswert von E-Mails
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr
Im Rechts- und
Geschäftsverkehr werden zunehmend die Vorteile elektronischer Kommunikation
genutzt. Damit einhergehend nehmen Vertragsschlüsse durch Willenserklärungen via
Email oder entspre-chender Web-Formulare ständig zu. Es war nur eine Frage der
Zeit, bis sich die Gerichte mit diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten zu
be-fassen hatten, bei denen es um die Authentizität (Absender der Email) und
Integrität (Inhalt der Email) solcher Willenerklärungen ging.
Beispielhaft möchte
ich einen Fall schildern, mit dem sich das Amts-gericht Bonn beschäftigen mußte:
Der Kläger hatte seiner Ansicht nach einen gültigen Kaufvertrag im Internet
abgeschlossen, aus dem er Ansprüche herleiten wollte. Als Beweis für das vom
Beklagten bestrittene Zustandekommen des Vertrags legte er Emails vor, die
entsprechende Willenserklärungen enthielten. Nach Auffassung der Richter reichte
dies jedoch nicht aus. Sie wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass den
ausgedruckten Emails kein hinreichender Beweiswert zukomme. Es sei nämlich
allgemein bekannt, dass Email-Dateien und somit auch die Ausdrucke leicht zu
manipulieren seien.
Mit dieser
Entscheidung befindet sich das Amtsgericht Bonn in "guter" Gesellschaft. Die
deutsche Rechtsprechung geht nämlich (mit ähn-licher Begründung wie oben)
überwiegend davon aus, dass unge-sicherte Emails einen unzureichenden Beweiswert
haben.
In der juristischen
Literatur sind nunmehr vereinzelt Gegenstimmen zu hören. Diese meinen, dass die
bloße Möglichkeit der Manipulation der Emails eine Ablehnung nicht begründen
könne. Zudem sei zu beden-ken, dass manipulierende Eingriffe Dritter
strafrechtliche Relevanz (§§169, 303a StGB) haben. Sie propagieren sogar noch
weitergehend einen Anscheinsbeweis, bei ungesicherten Emails davon auszuge-hen,
das diese von dem in der Email genannten Absender tatsächlich stammen. Diese
Forderung habe seine Grundlage in der vielfach geäußerten Absicht des
Gesetzgebers, den elektronischen Ge-schäftsverkehr nachhaltig zu fördern.
Ob sich die
Gegenstimmen durchsetzen können, erscheint derzeit fraglich. Jedenfalls wurde
eine nötige Diskussion in Gang gebracht, deren weiterer Verlauf zu beachten sein
wird. An dieser Stelle werden Sie auf dem Laufenden gehalten.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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