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infos - internetrecht


Internetauktionen
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

In den letzten Jahren haben Auktionen im Internet einen sagenhaften Boom erfahren. Nach einer Schätzung von Marktforschern wurden im Jahre 1999 weltweit bereits mehr als 2 Milliarden US $ dabei umgesetzt und für 2002 wurden sogar über 50 Milliarden US $ pro-gnostiziert. Wenn man sich nur das Angebot des Marktführers ebay ansieht, werden einem die Gründe dafür schnell klar: es gibt nichts, was nicht angeboten wird. Insbesondere für Sammler bestimmter Dinge eröffnet sich eine wahre Fundgrube und das alles bequem von zu Hause aus. Nachfolgend will ich Ihnen die rechtlichen Hintergründe von Online-Auktionen ein wenig näher bringen.

Klassische und Internetauktionen
Den einen oder anderen mag es verwundern, aber nach über-wiegender Rechtsauffassung sind Internetauktionen überhaupt keine Versteigerungen. Das deutsche Gewerberecht versteht hierunter nach einer gängigen Definition nämlich "eine Tätigkeit, die den Verkauf einer Sache zum höchstmöglichen Preis zum Ziel hat, wobei die Preisbildung durch den Bieterwettbewerb erfolgt".  Dies trifft wohl auch auf Online-Versteigerungen zu, aber die feinen Unterschiede folgen nun: Nach der Gewerbeordnung bzw. Versteigerungsverordnung kommen nur natürliche Personen als Versteigerer in Betracht, Neu-waren dürfen nicht versteigert werden, Interessenten müssen die Möglichkeit der vorherigen Besichtigung der Gegenstände haben, Versteigerungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich unzu-lässig usw.

Die Gründe für diese Einschränklungen des Gesetzgebers liegen auf der Hand: Die Teilnehmer einer Versteigerung sollen vor den Gefah-ren geschützt werden, die sich aus der zeitlichen und örtlichen Be-schränkung der Auktion ergeben. Wie Sie schon selber erkennen werden, ist die Situation bei Internetauktionen schon eine andere. Im world wide web gibt es keine örtlichen Beschränkungen. Den Faktor Zeit zwar schon, aber online verbleiben in der Regel mehrere Tage zum Bieten und nicht bloß einige Minuten. Zudem sitzt der Internet-bieter in seinen eigenen vier Wänden und wird dem Druck der Mitbieter nicht gleichermaßen ausgesetzt wie bei einer realen, klas-sischen Auktion.  

Zuschlag und Vertragsschluss
Das oben Gesagte ändert natürlich nichts daran, dass bei Auktionen zwischen Versteigerer und Bieter ein rechtsverbindlicher Vertrag zu-stande kommt. Das Gebot des Onlinebieters per Mausklick ist das Angebot, das der Versteigerer bei Zuschlag annimmt. Letztlich handelt es sich juristisch dabei um einen gewöhnlichen Kaufvertrag mit der Besonderheit, dass gegen Höchstgebot verkauft wird.

Gefahren
Auch wenn in der Regel alles korrekt abläuft (aus eigener Erfahrung kann ich eine Quote von 99% nennen), birgen natürlich auch Internet-auktionen Gefahren in sich. Diese erwachsen primär aus der Anonymität des Mediums. Beim sog. "Chilling" treibt der Anbieter selbst unter einer zweiten Identität den Preis nach oben, während er beim sog. "Bid-Chilling" die Auktion abbricht, falls der Preis nicht seinen Erwartungen entspricht. Aber auch die Bieter können mittels sog. "Bid-Shielding" Preisabsprachen treffen und so versuchen den Preisanstieg im Rahmen zu halten. Eigentlich überflüssig zu erwäh-nen, dass solche Praktiken nicht zuletzt aufgrund der AGB der Auk-tionshäuser unzulässig sind. Auch nach der Auktion lauern Gefahren, insbesondere wenn sich die ersteigerte Ware als nicht mängelfrei erweist. Ein eventuell vorhandener Anspruch auf Sachmängelhaftung läßt sich natürlich nur dann durchsetzen, wenn der Anbieter auch greifbar ist.

Tipps & Tricks
1) Fast alle Online-Auktionshäuser verwenden ein Bewertungs-system, dass Auskunft über den Verlauf der bisherigen Auktionen des Anbieters gibt. Tipp: Schauen Sie sich diese Bewertungen immer vor Ihrem Gebot an und verzichten Sie bei zu vielen negativen Bewer-tungen lieber auf ein Gebot.

2)
Schauen Sie sich als Bieter immer sehr genau die Artikelbeschrei-bung und eventuelle Bilder an. In jüngster Vergangenheit wurden z.B. leere (!) Verpackungen toller Grafikkarten für 50 und mehr Euro ver-kauft, obwohl ausdrücklich auf den fehlenden Inhalt hingewiesen wurde. Vorsicht!

3) Als privater Verkäufer können und sollten Sie die Haftung aus-schließen, etwa durch die kurze Formulierung "Dies ein Privatverkauf - Keine Gewährleistung". Fehlt eine solche Klausel haften Sie bei Neuwaren zwei Jahre, und bei Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr! Keinesfalls haften müssen Sie aber für normalen Verschleiß oder für Mängel, auf die Sie ausdrücklich hingewiesen haben. Als Käufer sollten Sie darauf achten, ob nicht ein Händler versucht, sich als Privater zu tarnen, um die Gewährleistung zu umgehen.

4) Sofern Sie bei einem gewerblichen Anbieter etwas ersteigern, kommen Sie neben der Gewährleistung auch in den Genuß eines Widerrufs, d.h. sie können im Internet georderte Waren ohne Angaben von Gründen binnen zwei Wochen zurückgeben. Falls ein entspre-chender Hinweis fehlt, ist der Widerruf sogar unbefristet möglich.

5) Auch wenn es die derzeit gängigste Zahlungsmethode ist: Vorsicht bei Vorauskasse! Insbesondere bei höheren Geldbeträgen sollten Sie den vielfach möglichen Treuhandservice in Anspruch nehmen. Dieser ist natürlich kostenpflichtig, aber allemal billiger als der Verlust des ganzen Kaufpreises.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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