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infos - internetrecht
Internetauktionen
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr
In den letzten
Jahren haben Auktionen im Internet einen sagenhaften Boom erfahren. Nach einer
Schätzung von Marktforschern wurden im Jahre 1999 weltweit bereits mehr als 2
Milliarden US $ dabei umgesetzt und für 2002 wurden sogar über 50 Milliarden US
$ pro-gnostiziert. Wenn man sich nur das Angebot des Marktführers ebay ansieht,
werden einem die Gründe dafür schnell klar: es gibt nichts, was nicht angeboten
wird. Insbesondere für Sammler bestimmter Dinge eröffnet sich eine wahre
Fundgrube und das alles bequem von zu Hause aus. Nachfolgend will ich Ihnen die
rechtlichen Hintergründe von Online-Auktionen ein wenig näher bringen.
►Klassische
und Internetauktionen
Den einen oder anderen mag es verwundern, aber nach über-wiegender
Rechtsauffassung sind Internetauktionen überhaupt keine Versteigerungen. Das
deutsche Gewerberecht versteht hierunter nach einer gängigen Definition nämlich
"eine Tätigkeit, die den Verkauf einer Sache zum höchstmöglichen Preis zum Ziel
hat, wobei die Preisbildung durch den Bieterwettbewerb erfolgt". Dies trifft
wohl auch auf Online-Versteigerungen zu, aber die feinen Unterschiede folgen
nun: Nach der Gewerbeordnung bzw. Versteigerungsverordnung kommen nur natürliche
Personen als Versteigerer in Betracht, Neu-waren dürfen nicht versteigert
werden, Interessenten müssen die Möglichkeit der vorherigen Besichtigung der
Gegenstände haben, Versteigerungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich
unzu-lässig usw.
Die Gründe für diese Einschränklungen des Gesetzgebers liegen auf der Hand: Die
Teilnehmer einer Versteigerung sollen vor den Gefah-ren geschützt werden, die
sich aus der zeitlichen und örtlichen Be-schränkung der Auktion ergeben. Wie Sie
schon selber erkennen werden, ist die Situation bei Internetauktionen schon eine
andere. Im world wide web gibt es keine örtlichen Beschränkungen. Den Faktor
Zeit zwar schon, aber online verbleiben in der Regel mehrere Tage zum Bieten und
nicht bloß einige Minuten. Zudem sitzt der Internet-bieter in seinen eigenen
vier Wänden und wird dem Druck der Mitbieter nicht gleichermaßen ausgesetzt wie
bei einer realen, klas-sischen Auktion.
►Zuschlag und
Vertragsschluss
Das oben Gesagte ändert natürlich nichts daran, dass bei Auktionen zwischen
Versteigerer und Bieter ein rechtsverbindlicher Vertrag zu-stande kommt. Das
Gebot des Onlinebieters per Mausklick ist das Angebot, das der Versteigerer bei
Zuschlag annimmt. Letztlich handelt es sich juristisch dabei um einen
gewöhnlichen Kaufvertrag mit der Besonderheit, dass gegen Höchstgebot verkauft
wird.
►Gefahren
Auch wenn in der Regel alles korrekt abläuft (aus eigener Erfahrung kann ich
eine Quote von 99% nennen), birgen natürlich auch Internet-auktionen Gefahren in
sich. Diese erwachsen primär aus der Anonymität des Mediums. Beim sog. "Chilling"
treibt der Anbieter selbst unter einer zweiten Identität den Preis nach oben,
während er beim sog. "Bid-Chilling" die Auktion abbricht, falls der Preis
nicht seinen Erwartungen entspricht. Aber auch die Bieter können mittels sog. "Bid-Shielding"
Preisabsprachen treffen und so versuchen den Preisanstieg im Rahmen zu halten.
Eigentlich überflüssig zu erwäh-nen, dass solche Praktiken nicht zuletzt
aufgrund der AGB der Auk-tionshäuser unzulässig sind. Auch nach der Auktion
lauern Gefahren, insbesondere wenn sich die ersteigerte Ware als nicht
mängelfrei erweist. Ein eventuell vorhandener Anspruch auf Sachmängelhaftung
läßt sich natürlich nur dann durchsetzen, wenn der Anbieter auch greifbar ist.
►Tipps &
Tricks
1) Fast alle Online-Auktionshäuser verwenden ein Bewertungs-system, dass
Auskunft über den Verlauf der bisherigen Auktionen des Anbieters gibt. Tipp:
Schauen Sie sich diese Bewertungen immer vor Ihrem Gebot an und verzichten Sie
bei zu vielen negativen Bewer-tungen lieber auf ein Gebot.
2)
Schauen Sie sich als Bieter immer sehr genau die Artikelbeschrei-bung und
eventuelle Bilder an. In jüngster Vergangenheit wurden z.B. leere (!)
Verpackungen toller Grafikkarten für 50 und mehr Euro ver-kauft, obwohl
ausdrücklich auf den fehlenden Inhalt hingewiesen wurde. Vorsicht!
3) Als privater Verkäufer können und sollten Sie die Haftung aus-schließen, etwa
durch die kurze Formulierung "Dies ein Privatverkauf - Keine Gewährleistung".
Fehlt eine solche Klausel haften Sie bei Neuwaren zwei Jahre, und bei
Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr! Keinesfalls haften müssen Sie aber für
normalen Verschleiß oder für Mängel, auf die Sie ausdrücklich hingewiesen haben.
Als Käufer sollten Sie darauf achten, ob nicht ein Händler versucht, sich als
Privater zu tarnen, um die Gewährleistung zu umgehen.
4) Sofern Sie bei einem gewerblichen Anbieter etwas ersteigern, kommen Sie neben
der Gewährleistung auch in den Genuß eines Widerrufs, d.h. sie können im
Internet georderte Waren ohne Angaben von Gründen binnen zwei Wochen
zurückgeben. Falls ein entspre-chender Hinweis fehlt, ist der Widerruf sogar
unbefristet möglich.
5) Auch wenn es die derzeit gängigste Zahlungsmethode ist: Vorsicht bei
Vorauskasse! Insbesondere bei höheren Geldbeträgen sollten Sie den vielfach
möglichen Treuhandservice in Anspruch nehmen. Dieser ist natürlich
kostenpflichtig, aber allemal billiger als der Verlust des ganzen Kaufpreises.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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