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Die Patientenverfügung
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Jede ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Aber was passiert konkret, wenn man krank ist und nicht mehr selbst ein-willigen kann?

Viele glauben, dann wird die Ehefrau/Ehemann oder ein sonstiger An-gehöriger das für mich in meinem Sinne regeln. Das ist aber leider ein Irrtum. Nach deutschem Recht haben nur Eltern für Ihre minder-jährigen Kinder ein Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entschei-dung und Vertretung in allen Angelegenheiten.

Für Volljährige kann im Notfall nur ein im Vorfeld Bevollmächtigter oder bestellter Betreuer (dazu in weiteren Artikeln mehr) entscheiden. Falls beide nicht existieren, so wird der Arzt nach Ihrem mutmaßlichen Willen handeln. Wie dieser konkret aussieht ist natürlich schwierig zu erforschen, wenn der Arzt Sie nicht persönlich kennt und/oder wenn Sie sich im Vorfeld niemals zu diesem Themenkreis schriftlich oder auch nur mündlich geäußert haben.

Hier kommt die Patientenverfügung (kurz PV) ins Spiel: In einer PV können Sie im voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungs-unfähigkeit Ihren Willen bzgl. der Art und Weise einer ärztlichen Be-handlung festlegen. Wenn Sie dann tatsächlich nicht mehr entschei-dungsfähig sind (z.B. Bewusstlosigkeit, Koma etc.), kann mit Hilfe der PV auf Ihren Willen hinsichtlich in Betracht kommender medizinischer Maßnahmen geschlossen werden. So kann dann dennoch Einfluss genommen werden und die Selbstbestimmung bleibt gewahrt.

Welche Form sollte die PV haben? Schriftform und Unterschrift sind natürlich unerlässlich zur Wirksamkeit. Zudem empfiehlt es sich, die PV auch von einem oder gar mehreren Zeugen unterschreiben zu las-sen mit der Bestätigung, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

Allgemein gehaltene Formulierungen, wie z.B. der Wunsch „in Würde zu sterben, wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich ist“, sind nicht sinnvoll. Zudem empfiehlt es sich generell nicht, mit eigenen Worten zu formulieren. Warum? Die Erfahrung zeigt, dass dies zu Zweifeln an der Bestimmtheit der PV führen kann. Damit die PV auch die gewünschte Wirkung entfaltet (sprich spätere Beachtung durch be-handelnde Ärzte), muss sie aber klar und frei von Widersprüchen sein.

Daher sollte man, gerade wenn man wie die meisten von uns ein me-dizinischer Laie ist, auf Nummer sicher gehen: Entweder sich eines Formularmusters bedienen, dass in fundierter und eindeutiger Weise dem Stand von Medizin und Recht entspricht (Hinweis auf Muster), oder mit Hilfe des Hausarztes eine eigenhändige PV verfassen.

Welchen genauen Inhalt die PV haben sollte, lässt sich allgemein schwer sagen – dass hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Beispielhaft möchte ich dennoch einige häufig benutzte Regelungen nennen:

Unterlassung lebensverlängernder oder -erhaltender Maßnahmen,
   die nur den Tod verzögern und dadurch das Leiden verlängern

Verzicht auf Widerbelebungsmaßnahmen
Keine künstliche Ernährung etc.

Wichtig ist weiterhin, dass man die einmal abgegebene PV in bestim-mten Zeitabständen, etwa alle 2 Jahre, aktualisiert. Hintergrund ist, dass eine PV verbindlicher ist, wenn sie zeitnah ist und der jeweiligen gesundheitlichen Situation entspricht. Sofern sie noch auf dem aktu-ellen, gewünschten Stand ist, so genügt das nochmalige unterschrei-ben der bereits vorhandenen PV (am besten mit Zusatz: überprüft & bestätigt am (Datum)). Andernfalls sollte man eine komplette Neufas-sung anfertigen. Darüber hinaus kann man natürlich zu jeder Zeit sei-ne PV widerrufen oder ändern.

Eine PV, die den bereits genannten Anforderungen entspricht, ist wirksam und verbindlich, weshalb sie von den behandelnden Ärzten zu beachten ist. Aber damit sie auch diese Beachtung finden kann, muss sie zunächst einmal bekannt sein, womit sich die Frage stellt: Wo bewahrt man seine PV auf? Mehrere Möglichkeiten:

bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen, bei Freunden oder auch dem Hausarzt
Empfehlung: Wenn Sie über eine PV verfügen, so führen Sie am be-sten immer einen kleinen Zettel mit sich in der Geldbörse mit dem Hinweis auf die PV (auch hierfür gibt es Vordrucke); so ist sicherge-stellt, dass sie im Ernstfall auch Beachtung findet.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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