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infos - familienrecht


Die Betreuungs-/Vorsorgevollmacht
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Hier wird im Wege einer Willenserklärung einer anderen Person Ver-tretungsmacht erteilt. Somit geben Sie dieser Person, der sie unein-geschränkt vertrauen sollten, die Möglichkeit, in allen oder nur bestim-mten Angelegenheiten in ihrem Namen zu handeln.

Der Vorteil gegenüber einer Betreuungsverfügung ist, dass bei Vorlie-gen einer Vollmacht ein unter Umständen langwieriges Betreuungs-verfahren vor dem Vormundschaftsgericht nicht geführt werden muss; denn Sie haben ja bereits einen Vertreter und brauchen keinen Be-treuer mehr; es gibt aber auch Nachteile und Gefahren, auf die weiter unten eingegangen wird.

Vorher möchte ich Ihnen beispielhaft einen Fall aus dem Leben schil-dern, den ich bei einem Mandanten erlebt habe: Es handelte sich um einen Mann von Ende 40, er war selbständig mit einer kleinen, aber gut laufenden Firma; ohne vorherige Anzeichen erlitt er einen schwe-ren Schlaganfall und war nicht mehr entscheidungsfähig; zufällig hatte er wenige Wochen zuvor eine Betreuungsvollmacht zugunsten seiner Ehefrau verfasst; mittels dieser konnte sie die notwendigen Maßnah-men ergreifen und somit auch die Existenz der Firma retten; ohne eine Betreuungsvollmacht hätte in diesem Beispiel zunächst ein Betreuer vom Gericht eingesetzt werden müssen, was natürlich auch eine gewisse Zeit gedauert hätte; vermutlich zulange, um die Firma am Le-ben zu erhalten.

Die Vollmacht kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden (z.B. nur für Bankgeschäfte) oder aber uneingeschränkt erteilt werden; wenn letzteres gewünscht ist, so gibt es noch eine Besonderheit zu beachten: eine einfache Generalvollmacht (z.B. „ich bevollmächtige Herrn X zur Vertretung in allen Angelegenheiten“) reicht dennoch nicht aus; bestimmte Angelegenheiten müssen nämlich nach geltenden Recht ausdrücklich aufgeführt werden, dazu gehören: Heilbehandlu-ngen, ärztliche Eingriff und auch die Unterbringung in eine geschlos-sene Anstalt.

Weiterhin kann man die Vollmacht unter eine Bedingung stellen, z.B. dass sie erst gilt wenn man wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden kann; ob dies sinnvoll ist, hängt wieder vom jeweiligen Einzelfall ab; dafür spricht, dass man besser vor Miss-brauch geschützt ist; dagegen spricht aber eine gewisse Unklarheit für den Rechtsverkehr; denn wie soll einer Dritter beurteilen, ob die Bedingung tatsächlich vorliegt?

Wie man es auch macht, man sollte jedenfalls nur Personen bevoll-mächtigen, denen man absolut vertraut; denn es werden je nach Um-fang sehr umfangreiche Befugnisse erteilt; daher kann es leider auch zu einem Missbrauch kommen; denn nur der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten kontrollieren; es kann daher angezeigt sein, z.B. mehrere Personen gemeinsam zu bevollmächtigen; damit hat man zwar eine höhere Kontrolle, aber es kann natürlich auch wieder zu Problemen führen, wenn sich diese nicht einig werden; ein Patent-rezept gibt es also nicht, es kommt immer auf die konkreten Umstän-de des Einzelfalles an.

Wenn man keine Person hat, der man 100% vertraut, so sollte man lieber eine Betreuungsverfügung verfassen, da ein Betreuer immer durch das Gericht, das ihn bestellt hat, auch kontrolliert wird.

Was ist bezüglich der Form zu beachten?

Man sollte die Vollmacht schon aus Beweiszwecken schriftlich ab-fassen und natürlich unterschreiben; ob man sie ganz selbst verfasst oder auf Formulare zurückgreift ist Geschmackssache; wenn man selbst über wenig juristische Erfahrung verfügt, sollte aber lieber auf einen fertiges Formular zurückgreifen oder aber sich im Zweifel beraten lassen.

Zu empfehlen ist, die Vollmacht durch einen Notar beurkunden zu las-sen; gesetzlich vorgeschrieben ist dies zwar nur, wenn die Vollmacht auch zu Verfügungen über Grundstücke berechtigen soll; aber die Erfahrung zeigt, dass gerade Banken und Sparkassen ansonsten ge-legentlich Schwierigkeiten machen und die Echtheit der Vollmachts-urkunde anzweifeln; Kreditinstitute halten häufig auch eigene Voll-machtsformulare, so dass es sich empfiehlt bei seiner Bank diesbe-züglich Rücksprache zu halten.

Wo bewahre ich die Vollmacht auf?

Mehrere Möglichkeiten: bei den eigenen persönlichen Unterlagen; bei Angehörigen oder beim Bevollmächtigten selbst; zudem kann man eine Kopie der Betreuungsvollmacht auch beim zuständigen Amts-gericht hinterlegen, Vorteil davon ist, dass das dort ansässige Vor-mundschaftsgericht im Bedarfsfall Kenntnis hat und somit keinen Be-treuer bestellt.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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