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Die
Betreuungs-/Vorsorgevollmacht
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Hier wird im
Wege einer Willenserklärung einer anderen Person Ver-tretungsmacht erteilt.
Somit geben Sie dieser Person, der sie unein-geschränkt vertrauen sollten, die
Möglichkeit, in allen oder nur bestim-mten Angelegenheiten in ihrem Namen zu
handeln.
Der Vorteil gegenüber einer Betreuungsverfügung ist, dass bei Vorlie-gen einer
Vollmacht ein unter Umständen langwieriges Betreuungs-verfahren vor dem
Vormundschaftsgericht nicht geführt werden muss; denn Sie haben ja bereits einen
Vertreter und brauchen keinen Be-treuer mehr; es gibt aber auch Nachteile und
Gefahren, auf die weiter unten eingegangen wird.
Vorher möchte ich Ihnen beispielhaft einen Fall aus dem Leben schil-dern, den
ich bei einem Mandanten erlebt habe: Es handelte sich um einen Mann von Ende 40,
er war selbständig mit einer kleinen, aber gut laufenden Firma; ohne vorherige
Anzeichen erlitt er einen schwe-ren Schlaganfall und war nicht mehr
entscheidungsfähig; zufällig hatte er wenige Wochen zuvor eine
Betreuungsvollmacht zugunsten seiner Ehefrau verfasst; mittels dieser konnte sie
die notwendigen Maßnah-men ergreifen und somit auch die Existenz der Firma
retten; ohne eine Betreuungsvollmacht hätte in diesem Beispiel zunächst ein
Betreuer vom Gericht eingesetzt werden müssen, was natürlich auch eine gewisse
Zeit gedauert hätte; vermutlich zulange, um die Firma am Le-ben zu erhalten.
Die Vollmacht kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden (z.B. nur für
Bankgeschäfte) oder aber uneingeschränkt erteilt werden; wenn letzteres
gewünscht ist, so gibt es noch eine Besonderheit zu beachten: eine einfache
Generalvollmacht (z.B. „ich bevollmächtige Herrn X zur Vertretung in allen
Angelegenheiten“) reicht dennoch nicht aus; bestimmte Angelegenheiten müssen
nämlich nach geltenden Recht ausdrücklich aufgeführt werden, dazu gehören:
Heilbehandlu-ngen, ärztliche Eingriff und auch die Unterbringung in eine
geschlos-sene Anstalt.
Weiterhin kann man die Vollmacht unter eine Bedingung stellen, z.B. dass sie
erst gilt wenn man wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden
kann; ob dies sinnvoll ist, hängt wieder vom jeweiligen Einzelfall ab; dafür
spricht, dass man besser vor Miss-brauch geschützt ist; dagegen spricht aber
eine gewisse Unklarheit für den Rechtsverkehr; denn wie soll einer Dritter
beurteilen, ob die Bedingung tatsächlich vorliegt?
Wie man es auch macht, man sollte jedenfalls nur Personen bevoll-mächtigen,
denen man absolut vertraut; denn es werden je nach Um-fang sehr umfangreiche
Befugnisse erteilt; daher kann es leider auch zu einem Missbrauch kommen; denn
nur der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten kontrollieren; es kann daher
angezeigt sein, z.B. mehrere Personen gemeinsam zu bevollmächtigen; damit hat
man zwar eine höhere Kontrolle, aber es kann natürlich auch wieder zu Problemen
führen, wenn sich diese nicht einig werden; ein Patent-rezept gibt es also
nicht, es kommt immer auf die konkreten Umstän-de des Einzelfalles an.
Wenn man keine Person hat, der man 100% vertraut, so sollte man lieber eine
Betreuungsverfügung verfassen, da ein Betreuer immer durch das Gericht, das ihn
bestellt hat, auch kontrolliert wird.
Was ist bezüglich der Form zu beachten?
Man sollte die Vollmacht schon aus Beweiszwecken schriftlich ab-fassen und
natürlich unterschreiben; ob man sie ganz selbst verfasst oder auf Formulare
zurückgreift ist Geschmackssache; wenn man selbst über wenig juristische
Erfahrung verfügt, sollte aber lieber auf einen fertiges Formular zurückgreifen
oder aber sich im Zweifel beraten lassen.
Zu empfehlen ist, die Vollmacht durch einen Notar beurkunden zu las-sen;
gesetzlich vorgeschrieben ist dies zwar nur, wenn die Vollmacht auch zu
Verfügungen über Grundstücke berechtigen soll; aber die Erfahrung zeigt, dass
gerade Banken und Sparkassen ansonsten ge-legentlich Schwierigkeiten machen und
die Echtheit der Vollmachts-urkunde anzweifeln; Kreditinstitute halten häufig
auch eigene Voll-machtsformulare, so dass es sich empfiehlt bei seiner Bank
diesbe-züglich Rücksprache zu halten.
Wo bewahre ich die Vollmacht auf?
Mehrere Möglichkeiten: bei den eigenen persönlichen Unterlagen; bei Angehörigen
oder beim Bevollmächtigten selbst; zudem kann man eine Kopie der
Betreuungsvollmacht auch beim zuständigen Amts-gericht hinterlegen, Vorteil
davon ist, dass das dort ansässige Vor-mundschaftsgericht im Bedarfsfall
Kenntnis hat und somit keinen Be-treuer bestellt.
Nähere
Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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