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Die Betreuungsverfügung
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Die Betreuungsverfügung (kurz BV) ist eine Willenserklärung, mit der verbindlich bestimmt wird, wer als gesetzlicher Vertreter für Sie han-deln soll, wenn Sie nicht mehr selbst in der Lage sind über ihre Ange-legenheiten entscheiden zu können.

Das deutsche Recht kennt nur ein Sorgerecht der Eltern für ihre min-derjährigen Kinder. Sofern Volljährige nicht mehr selbst entschei-dungsfähig sind und keine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht vor-liegt (vgl. dazu die weiteren Artikel), muss vom Vormundschaftsgericht (das ist immer das zuständige Amtsgericht, für Baesweiler also Aachen) ein Betreuer bestellt werden. Dieser wird dann der gesetz-liche Vertreter.

Wer denkt, dass dies nicht so häufig passiert, der irrt. In Deutschland werden zur Zeit (Stand 2002) fast eine Million(!) Menschen betreut; in NRW gab es allen im Jahr 2000 ca. 40000 neue Betreuungsverfahren vor den Vormundschaftsgerichten.

Mit der Betreuungsverfügung legen sie also vor allem fest, welche Person oder aber auch welche gerade nicht im Notfall vom Gericht zu ihrem Betreuer ernannt werden soll. Das Gericht wird, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, diesem Wunsch entspre-chen. Etwa 70% aller bestellten Betreuer sind ehrenamtlich tätig; es handelt sich dabei primär um Angehörige, Verwandte und Freunde. 30% sind Berufsbetreuer, die man in der Regel erst einsetzt, wenn keine geeigneten Familienangehörigen vorhanden sind oder wenn es vom Betreuten so gewünscht wurde.

Was kann in einer BV geregelt werden? Zunächst mal wie erwähnt die (nicht) gewünschte Person.

Alles weitere hängt von der jeweiligen, individuellen Lebenssituation ab. Zudem werden häufig zusätzliche Regelungen getroffen. Beispiel-haft möchte ich einige nennen:

Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dafür auch notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
Sollen bestimmte Personen weiterhin Geschenke zu Geburtstag, Weihnachten etc. von mir bekommen?
Sollen meine bisherigen Spendengewohnheiten beibehalten wer-den?
Möchte ich, soweit irgendwie möglich, in meiner angestammten Wohnung leben bleiben?
  Wünsche ich die Aufnahme in ein bestimmtes Pflegeheim?
Sollen dahin bestimmte Möbelstücke oder sonstige Gegenstände mitgenommen werden?
Soll meine Wohnung aufgelöst werden? Und was soll dann mit meinen Möbeln etc. geschehen?

Was kann der Betreuer alles für mich regeln?

Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter kann somit grundsätzlich alle Angelegenheiten für Sie regeln, wobei er an die gerade genannten Wünsche, sofern sie festgehalten wurden gebunden ist. Zudem ist denkbar, dass die Betreuung vom Gericht nur für bestimmte Bereiche angeordnet wird; welche das genau sind, hängt primär vom jeweili-gen Geisteszustand der zu betreuenden Person ab. Z.B. nur Vermö-gensfürsorge etc.

Für einige Maßnahmen braucht er aber auf jeden Fall die Genehmi-gung des Vormundschaftsgericht, einige Beispiele hierfür sind:

risikoreiche Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe
Unterbringung in geschlossene Anstalten (freiheitsentziehende Maßnahmen)
Kündigung der Mietwohnung

Welche Form sollte die BV haben?

Hier gilt ähnliches wie bei der Patientenverfügung (vgl. entsprechen-den Artikel): Aus Beweisgründen sollte eine BV stets schriftlich abge-fasst werden und natürlich unterschrieben werden; wie bei der PV können sie dabei entweder auf fertige Formulare zurückgreifen oder aber selber eine BV entwerfen; weiterhin ist wieder an regelmäßige Aktualisierung zu denken (wie gehabt etwa alle zwei Jahre) und die Hinzuziehung von Zeugen, die ebenfalls unterschreiben.

Bleibt noch die Frage der Aufbewahrung, die bei einer BV besonders wichtig ist: Damit das Vormundschaftsgericht auf jeden Fall ihre BV vorgelegt kommt, sollten sie sicher stellen, dass die BV im Ernstfall dem Gericht auch bekannt wird; andernfalls wird unter Umständen ei-ne Person zu ihrem Betreuer ernannt, die sie gerade nicht wollten; da-her empfiehlt es sich, die BV direkt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts aufbewahren zu lassen. Wer Kosten scheut, kann die BV alternativ auch bei einer Person seines Vertrauens oder einfach bei den persönlichen Unterlagen aufbewahren.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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