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Die
Betreuungsverfügung
Ein Beitrag von RA Christoph
Mohr
Die
Betreuungsverfügung (kurz BV) ist eine Willenserklärung, mit der verbindlich
bestimmt wird, wer als gesetzlicher Vertreter für Sie han-deln soll, wenn Sie
nicht mehr selbst in der Lage sind über ihre Ange-legenheiten entscheiden zu
können.
Das deutsche Recht kennt nur ein Sorgerecht der Eltern für ihre min-derjährigen
Kinder. Sofern Volljährige nicht mehr selbst entschei-dungsfähig sind und keine
Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht vor-liegt (vgl. dazu die weiteren Artikel),
muss vom Vormundschaftsgericht (das ist immer das zuständige Amtsgericht, für
Baesweiler also Aachen) ein Betreuer bestellt werden. Dieser wird dann der
gesetz-liche Vertreter.
Wer denkt, dass dies nicht so häufig passiert, der irrt. In Deutschland werden
zur Zeit (Stand 2002) fast eine Million(!) Menschen betreut; in NRW gab es allen
im Jahr 2000 ca. 40000 neue Betreuungsverfahren vor den Vormundschaftsgerichten.
Mit der Betreuungsverfügung legen sie also vor allem fest, welche Person oder
aber auch welche gerade nicht im Notfall vom Gericht zu ihrem Betreuer ernannt
werden soll. Das Gericht wird, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen,
diesem Wunsch entspre-chen. Etwa 70% aller bestellten Betreuer sind ehrenamtlich
tätig; es handelt sich dabei primär um Angehörige, Verwandte und Freunde. 30%
sind Berufsbetreuer, die man in der Regel erst einsetzt, wenn keine geeigneten
Familienangehörigen vorhanden sind oder wenn es vom Betreuten so gewünscht
wurde.
Was kann in einer BV geregelt werden? Zunächst mal wie erwähnt die
(nicht) gewünschte Person.
Alles weitere hängt von der jeweiligen, individuellen Lebenssituation ab. Zudem
werden häufig zusätzliche Regelungen getroffen. Beispiel-haft möchte ich einige
nennen:
Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dafür auch
notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
Sollen bestimmte Personen weiterhin Geschenke zu Geburtstag, Weihnachten etc.
von mir bekommen?
Sollen meine bisherigen Spendengewohnheiten beibehalten wer-den?
Möchte ich, soweit irgendwie möglich, in meiner angestammten Wohnung leben
bleiben?
Wünsche ich die Aufnahme in ein bestimmtes Pflegeheim?
Sollen dahin bestimmte Möbelstücke oder sonstige Gegenstände mitgenommen werden?
Soll meine Wohnung aufgelöst werden? Und was soll dann mit meinen Möbeln etc.
geschehen?
Was kann der Betreuer alles für mich regeln?
Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter kann somit grundsätzlich alle
Angelegenheiten für Sie regeln, wobei er an die gerade genannten Wünsche, sofern
sie festgehalten wurden gebunden ist. Zudem ist denkbar, dass die Betreuung vom
Gericht nur für bestimmte Bereiche angeordnet wird; welche das genau sind, hängt
primär vom jeweili-gen Geisteszustand der zu betreuenden Person ab. Z.B. nur
Vermö-gensfürsorge etc.
Für einige Maßnahmen braucht er aber auf jeden Fall die Genehmi-gung des
Vormundschaftsgericht, einige Beispiele hierfür sind:
risikoreiche Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe
Unterbringung in geschlossene Anstalten (freiheitsentziehende Maßnahmen)
Kündigung der Mietwohnung
Welche Form sollte
die BV haben?
Hier gilt ähnliches wie bei der Patientenverfügung (vgl. entsprechen-den
Artikel): Aus Beweisgründen sollte eine BV stets schriftlich abge-fasst werden
und natürlich unterschrieben werden; wie bei der PV können sie dabei entweder
auf fertige Formulare zurückgreifen oder aber selber eine BV entwerfen;
weiterhin ist wieder an regelmäßige Aktualisierung zu denken (wie gehabt etwa
alle zwei Jahre) und die Hinzuziehung von Zeugen, die ebenfalls unterschreiben.
Bleibt noch die Frage der Aufbewahrung, die bei einer BV besonders wichtig ist:
Damit das Vormundschaftsgericht auf jeden Fall ihre BV vorgelegt kommt, sollten
sie sicher stellen, dass die BV im Ernstfall dem Gericht auch bekannt wird;
andernfalls wird unter Umständen ei-ne Person zu ihrem Betreuer ernannt, die sie
gerade nicht wollten; da-her empfiehlt es sich, die BV direkt bei der
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts aufbewahren zu lassen. Wer Kosten scheut, kann die BV alternativ auch
bei einer Person seines Vertrauens oder einfach bei den persönlichen Unterlagen
aufbewahren.
Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Christoph Mohr
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