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Das Ehegatten-Testament
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr
Äußerster Beliebtheit unter den letztwilligen Verfügungen genießt heu-te noch das
so genannte Berliner Testament. Danach setzen Eltern sich zunächst selbst
als Erben des Erstversterbenden ein. Dritte, meist die Kinder, sind danach und
auch erst mit dem Erbfall des letzt versterbenden Ehegatten Erben
(Schlusserben) hinsichtlich des Nachlasses des Letztversterbenden. Für den
Fall der Geltend-machung des Pflichtteils im ersten Erbfall, werden die für den
zweiten Erbfall angedachten Erben „enterbt“ und auf Ihren Pflichtteil verwiesen.
Zu beachten ist dabei die steuerliche Seite der zwei Erbfälle bei der
gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten: die Erbschaftssteuer fällt doppelt
an, was sich nachhaltig bei größerem Vermögen aufgrund der steuerlichen
Progression auswirkt.
Es macht
daher Sinn die Steuerfreibeträge nicht nur des Ehegatten (305.000,00 EUR),
sondern auch der Kinder und gegebenenfalls auch der Enkelkinder auszunutzen. Der
Freibetrag beträgt derzeit pro Kind 205.000,00 EUR und pro Enkelkind 51.200,00
EUR.
Beim
Berliner Testament besteht ferner zwischen den Erbfällen die Gefahr, dass der
Überlebende den Nachlass des Erstversterbenden verbraucht, die Kinder somit leer
ausgehen. Um dem zu begegnen, besteht die Möglichkeit, bereits im ersten Erbfall
das Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Der überlebende Ehegatte kann bereits
durch Niessbrauchrechte gesichert werden.
Die
vorstehende Lösung verhindert von vornherein, dass die Kinder im Falle des
Berliner Testaments, in dem sie ja im ersten Erbfall übergangen/enterbt werden,
als nunmehr Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil gegenüber dem Erben (hier:
überlebender Ehegatte) als ausschließliche Barzahlungsforderung geltend machen.
Die
Geltendmachung des Pflichtteils bedeutet in nicht wenigen Fällen, in denen der
Nachlass sich hauptsächlich in einer Immobilie er-schöpft, dass der überlebende
Ehegatte das Haus schnellstmöglich - begleitet von erheblichen Verlusten - „zu
Geld machen“ muss, um die Pflichtteile abzulösen. Das Eigenheim, das den
Lebensabend garan-tieren sollte, geht in nicht seltenen Fällen in dritte Hände
über.
Sollte
das Berliner Testament doch favorisiert sein, ist dem Schreck-gespenst
„Pflichtteil“ mittels der Vereinbarung eines Pflichtteilsverzicht beizukommen.
Sollte keine Bereitschaft zu einem Verzicht bestehen, bleibt immerhin die
Drohgebärde, mit lediglichem Pflichtteil auch im zweiten Erbfall.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Thomas Mohr
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