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Das Ehegatten-Testament
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr

Äußerster Beliebtheit unter den letztwilligen Verfügungen genießt heu-te noch das so genannte Berliner Testament. Danach setzen Eltern sich zunächst selbst als Erben des Erstversterbenden ein. Dritte, meist die Kinder, sind danach und auch erst mit dem Erbfall des letzt versterbenden Ehegatten  Erben (Schlusserben) hinsichtlich des Nachlasses des Letztversterbenden. Für den Fall der Geltend-machung des Pflichtteils im ersten Erbfall, werden die für den zweiten Erbfall angedachten Erben „enterbt“ und auf Ihren Pflichtteil verwiesen. Zu beachten ist dabei die steuerliche Seite der zwei Erbfälle bei der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten: die Erbschaftssteuer fällt doppelt an, was sich nachhaltig bei größerem Vermögen aufgrund der steuerlichen Progression auswirkt. 

Es macht daher Sinn die Steuerfreibeträge nicht nur des Ehegatten (305.000,00 EUR), sondern auch der Kinder und gegebenenfalls auch der Enkelkinder auszunutzen. Der Freibetrag beträgt derzeit pro Kind 205.000,00 EUR und pro Enkelkind 51.200,00 EUR. 

Beim Berliner Testament besteht ferner zwischen den Erbfällen die Gefahr, dass der Überlebende den Nachlass des Erstversterbenden verbraucht, die Kinder somit leer ausgehen. Um dem zu begegnen, besteht die Möglichkeit, bereits im ersten Erbfall das Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Der überlebende Ehegatte kann bereits durch Niessbrauchrechte gesichert werden.  

Die vorstehende Lösung verhindert von vornherein, dass die Kinder im Falle des Berliner Testaments, in dem sie ja im ersten Erbfall übergangen/enterbt werden, als nunmehr Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil gegenüber dem Erben (hier: überlebender Ehegatte) als ausschließliche Barzahlungsforderung geltend machen. 

Die Geltendmachung des Pflichtteils bedeutet in nicht wenigen Fällen, in denen der Nachlass sich hauptsächlich in einer Immobilie er-schöpft, dass der überlebende Ehegatte das Haus schnellstmöglich - begleitet von erheblichen Verlusten - „zu Geld machen“ muss, um die Pflichtteile abzulösen. Das Eigenheim, das den Lebensabend garan-tieren sollte, geht in nicht seltenen Fällen in dritte Hände über. 

Sollte das Berliner Testament doch favorisiert sein, ist dem Schreck-gespenst „Pflichtteil“ mittels der Vereinbarung eines Pflichtteilsverzicht beizukommen. Sollte keine Bereitschaft zu einem Verzicht bestehen, bleibt immerhin die Drohgebärde, mit lediglichem Pflichtteil auch im zweiten Erbfall.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Thomas Mohr

 





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