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infos - erbrecht


Der Erbfall - was nun?
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr

Mit dem Tode eines Menschen tritt der Erbfall und damit die Erbfolge hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Die Erb-folge wird durch letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament) oder, wenn der Verstorbene keine Anordnungen getroffen hat, durch das Gesetz geregelt.

Ein aufgefundenes Testament ist unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zu übergeben, das die Rechtslage soweit überprüft und die Beteiligten informiert.

Damit anstehende Rechtsgeschäfte abgewickelt werden können, erforderlich neue Geschäfte vorgenommen werden können, ist es not-wendig, dass die als Erben ernsthaft in Betracht kommenden Hin-terbliebenen entweder persönlich beim Nachlassgericht oder vor-zugsweise mittels eines Notars die Erteilung eines Erbscheins be-antragen.

Nach dem Gesetz hat der Erbe die Möglichkeit, bis zu sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles die Erbschaft auszuschlagen. Die Aus-schlagung ist zu Protokoll des Nachlassgerichts zu erklären oder kann vor einem Notar erklärt werden. Auf diese Gestaltungsmög-lichkeit kann nicht oft genug hingewiesen werden: nicht selten ist der Nachlass überschuldet und nach Fristablauf kommt das böse Erwachen. Der Erbe haftet nämlich nicht nur mit dem Nachlass, son-dern persönlich zusätzlich mit seinem eigenen Vermögen unbe-schränkt, wenn er nicht rechtzeitig eine Haftungsbeschränkung her-beiführt.

Hinsichtlich der Bestattungskosten hat zunächst der Auftraggeber einzustehen. Diese Kosten sind ihm letztendlich von den Erben oder der Erbengemeinschaft zu setzen.

Pflichtteilsansprüche sind als Zahlungsanprüche sofort fällig. Sie sind ebenso wie Vermächtnisse gegenüber den Erben geltend zu machen.

Hinsichtlich des vom Erblasser geschlossenen, bestehenden Mietverhältnis ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, dieses innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, ausserordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, § 580 BGB.

Sofern der überlebende Ehegatte, Lebensgefährte, Familienan-gehörige oder Haushaltsangehörige nicht bereits Mitmieter (Vertrags-unterzeichnung!) ist, treten diese Personen mit dem Tod des Mieters in das Mitverhältnis ein, § 563 BGB. Dieser gesetzliche Vertragseintritt gilt als nicht erfolgt, wenn die eingetretenen Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.

Auch Mitmieter können binnen Monatsfrist das Mietverhältnis außer-ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, § 563 a Absatz 2 BGB.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Thomas Mohr

 





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