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Der Erbfall - was nun?
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr
Mit dem Tode eines
Menschen tritt der Erbfall und damit die Erbfolge hinsichtlich der Rechte und
Pflichten des Verstorbenen ein. Die Erb-folge wird durch letztwillige Verfügung
von Todes wegen (Testament) oder, wenn der Verstorbene keine Anordnungen
getroffen hat, durch das Gesetz geregelt.
Ein aufgefundenes Testament ist unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zu
übergeben, das die Rechtslage soweit überprüft und die Beteiligten informiert.
Damit anstehende Rechtsgeschäfte abgewickelt werden können, erforderlich neue
Geschäfte vorgenommen werden können, ist es not-wendig, dass die als Erben
ernsthaft in Betracht kommenden Hin-terbliebenen entweder persönlich beim
Nachlassgericht oder vor-zugsweise mittels eines Notars die Erteilung eines
Erbscheins be-antragen.
Nach dem Gesetz hat der Erbe die Möglichkeit, bis zu sechs Wochen ab Kenntnis
des Erbfalles die Erbschaft auszuschlagen. Die Aus-schlagung ist zu Protokoll
des Nachlassgerichts zu erklären oder kann vor einem Notar erklärt werden. Auf
diese Gestaltungsmög-lichkeit kann nicht oft genug hingewiesen werden: nicht
selten ist der Nachlass überschuldet und nach Fristablauf kommt das böse
Erwachen. Der Erbe haftet nämlich nicht nur mit dem Nachlass, son-dern persönlich
zusätzlich mit seinem eigenen Vermögen unbe-schränkt, wenn er nicht rechtzeitig
eine Haftungsbeschränkung her-beiführt.
Hinsichtlich der Bestattungskosten hat zunächst der Auftraggeber einzustehen.
Diese Kosten sind ihm letztendlich von den Erben oder der Erbengemeinschaft zu
setzen.
Pflichtteilsansprüche sind als Zahlungsanprüche sofort fällig. Sie sind ebenso
wie Vermächtnisse gegenüber den Erben geltend zu machen.
Hinsichtlich des vom Erblasser geschlossenen, bestehenden Mietverhältnis ist
sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, dieses innerhalb eines
Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, ausserordentlich
mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, § 580 BGB.
Sofern der überlebende Ehegatte, Lebensgefährte, Familienan-gehörige oder
Haushaltsangehörige nicht bereits Mitmieter (Vertrags-unterzeichnung!) ist,
treten diese Personen mit dem Tod des Mieters in das Mitverhältnis ein, § 563
BGB. Dieser gesetzliche Vertragseintritt gilt als nicht erfolgt, wenn die
eingetretenen Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters
Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie das
Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Auch Mitmieter können binnen Monatsfrist das Mietverhältnis außer-ordentlich mit
der gesetzlichen Frist kündigen, § 563 a Absatz 2 BGB.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Thomas Mohr
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