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Gesetz zu Reformen am
Arbeitsmarkt
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr
Mit dem vorgenannten Gesetz vom 24.12.2003 sind zum 01.01.2004 zahlreiche, teils
weitreichende Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten.
Die wichtigsten seien hier kurz angesprochen:
Ab dem 01.01.2004 gilt für alle Kündigungsschutzklagen hinsichtlich Beendigungs-
und Änderungskündigungen eine einheitliche Klage-frist von drei Wochen. Dies
gilt unabhängig davon, ob das Kündi-gungsschutzgesetz im übrigen zur Anwendung
kommt.
Das Kündigungsschutzgesetz findet im übrigen nunmehr erst auf Betriebe
Anwendung, die zehn oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung gilt
allerdings nur für Neueinstellungen seit dem 01.01.2004. Für bereits vor diesem
Zeitpunkt angestellte Beschäftigte gilt der bislang geltende Schwellenwert von
fünf Arbeitnehmern.
Die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung hatte bislang neben den
Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Un-terhaltspflichten auch
sonstige soziale Aspekte zu berücksichtigen, wie sonstige Vermögensverhältnisse
des Arbeitnehmers, dessen Gesundheitszustand, Lage des Arbeitsmarktes etc. zu
berücksich-tigen. Für seit dem 01.01.2004 ausgesprochene Kündigungen aus
dringenden betrieblichen Erfordernissen gilt für deren Wirksamkeit, dass bei der
Auswahl des Arbeitnehmers nur noch die sozialen Ge-sichtspunkte Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend beachtet wurden. Die übrigen
sozialen und im Regelfall dem Arbeitgeber unbekannten sozialen Aspekte bedürfen
zur Wirk-samkeit der Kündigung keiner Berücksichtigung mehr. Damit werden
betriebsbedingte Kündigungen in Zukunft berechenbarer sowohl für Arbeitnehmer
als auch Arbeitgeber.
Nunmehr hat nach § 1a Abs. 1 KSchG der Arbeitnehmer mit Ablauf der
Kündigungsfrist Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, deren Höhe sich zwingend
nach § 1a Abs. 2 KSchG richtet. Diesen Anspruch hat er nur dann, wenn der
Arbeitgeber eine ordentliche und fristgerechte Kündigung wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse zusammen mit dem Hinweis auf die Betriebsbedingtheit
der Kündigung und die Leistung einer Abfindung bei Nichterhebung einer
Kündigungs-schutzklage ausspricht, und der Beschäftigte bis zum Ablauf der
Kla-gefrist (drei Wochen ab Zugang der Kündigung) keine Klage auf Fest-stellung
der Unwirksamkeit der Kündigung anhängig macht.
Arbeitslosengeld wird nunmehr grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt und wird
gewährt, sofern der Anspruchsteller mindestens 24 Beschäf-tigungsmonate
nachweisen kann. Sofern der Anspruchsteller min-destens 55 Jahre alt ist, ist
der Bezugszeitraum bis maximal 18 Mo-nate vorgesehen. Zu beachten ist dabei,
dass die vorgenannte Kür-zung der Bezugsdauer erst für Ansprüche gilt, die ab
dem 01.01.2006 entstehen.
Abfindungen im Wege der vom Arbeitgeber veranlassten oder vom Gericht
ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind nunmehr reduziert
betragsmäßig steuerbefreit. So ist der Höchst-betrag grundsätzlich auf 7.200,00
EUR begrenzt worden. Bei Voll-endung des 50. Lebensjahres und Dauer des
Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren beläuft sich der Höchstbetrag auf
9.000,00 EUR. Ab dem 55. Lebensjahr und 20 Betriebszugehörigkeit liegt der
Höchstbetrag bei 11.000,00 EUR.
Existenzgründer und ihren neu gegründeten Unternehmen wird nun-mehr in den
ersten vier Jahren ermöglicht, ein kalendermäßig befri-stetes
Dienstverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer
von vier Jahren abzuschließen bzw. bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren
mehrmals zu verlängern. Diese Privili-gierung zeigt sich darin, dass ansonsten
grundsätzlich eine Höchst-befristung von zwei Jahren nicht überschritten werden
darf und die Anzahl der Verlängerungen nicht maximal drei überschreiten darf.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an
RA Thomas Mohr
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