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Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 24.12.2003 sind zum 01.01.2004 zahlreiche, teils weitreichende Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten.

Die wichtigsten seien hier kurz angesprochen:

Ab dem 01.01.2004 gilt für alle Kündigungsschutzklagen hinsichtlich Beendigungs- und Änderungskündigungen eine einheitliche Klage-frist von drei Wochen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kündi-gungsschutzgesetz im übrigen zur Anwendung kommt.

Das Kündigungsschutzgesetz findet im übrigen nunmehr erst auf Betriebe Anwendung, die zehn oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung gilt allerdings nur für Neueinstellungen seit dem 01.01.2004. Für bereits vor diesem Zeitpunkt angestellte Beschäftigte gilt der bislang geltende Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern.

Die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung hatte bislang neben den Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Un-terhaltspflichten auch sonstige soziale Aspekte zu berücksichtigen, wie sonstige Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers, dessen Gesundheitszustand, Lage des Arbeitsmarktes etc. zu berücksich-tigen. Für seit dem 01.01.2004 ausgesprochene Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gilt für deren Wirksamkeit, dass bei der Auswahl des Arbeitnehmers nur noch die sozialen Ge-sichtspunkte Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend beachtet wurden. Die übrigen sozialen und im Regelfall dem Arbeitgeber unbekannten sozialen Aspekte bedürfen zur Wirk-samkeit der Kündigung keiner Berücksichtigung mehr. Damit werden betriebsbedingte Kündigungen in Zukunft berechenbarer sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Nunmehr hat nach § 1a Abs. 1 KSchG der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, deren Höhe sich zwingend nach § 1a Abs. 2 KSchG richtet. Diesen Anspruch hat er nur dann, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche und fristgerechte Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse zusammen mit dem Hinweis auf die Betriebsbedingtheit der Kündigung und die Leistung einer Abfindung bei Nichterhebung einer Kündigungs-schutzklage ausspricht, und der Beschäftigte bis zum Ablauf der Kla-gefrist (drei Wochen ab Zugang der Kündigung) keine Klage auf Fest-stellung der Unwirksamkeit der Kündigung anhängig macht.

Arbeitslosengeld wird nunmehr grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt und wird gewährt, sofern der Anspruchsteller mindestens 24 Beschäf-tigungsmonate nachweisen kann. Sofern der Anspruchsteller min-destens 55 Jahre alt ist, ist der Bezugszeitraum bis maximal 18 Mo-nate vorgesehen. Zu beachten ist dabei, dass die vorgenannte Kür-zung der Bezugsdauer erst für Ansprüche gilt, die ab dem 01.01.2006 entstehen.

Abfindungen im Wege der vom Arbeitgeber veranlassten oder vom Gericht ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind nunmehr reduziert betragsmäßig steuerbefreit. So ist der Höchst-betrag grundsätzlich auf 7.200,00 EUR begrenzt worden. Bei Voll-endung des 50. Lebensjahres und Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren beläuft sich der Höchstbetrag auf 9.000,00 EUR. Ab dem 55. Lebensjahr und 20 Betriebszugehörigkeit liegt der Höchstbetrag bei 11.000,00 EUR.

Existenzgründer und ihren neu gegründeten Unternehmen wird nun-mehr in den ersten vier Jahren ermöglicht, ein kalendermäßig befri-stetes Dienstverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von vier Jahren abzuschließen bzw. bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren mehrmals zu verlängern. Diese Privili-gierung zeigt sich darin, dass ansonsten grundsätzlich eine Höchst-befristung von zwei Jahren nicht überschritten werden darf und die Anzahl der Verlängerungen nicht maximal drei überschreiten darf.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Thomas Mohr

 





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