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Kündigung - was nun?
Ein Beitrag von RA Thomas Mohr
Die Arbeitsplatzsituation in Deutschland stellt sich nicht erst seit ge-stern
bedrohlich dar. Hinzu kommt, dass für viele Arbeitnehmer der Arbeitsplatz die
einzige Einkommensquelle zur Deckung des Lebens-bedarfs darstellt. Um so tiefer
steckt zunächst der Schock, wenn man selbst die Kündigung in Händen hält. Was
ist zu tun?
Das Kündigungsschutzgesetz ist vielen ein Begriff. Bis zum 01.01.2004 fand es
Anwendung ab Betrieben mit mehr als fünf in der Regel Beschäftigten und wenn das
Arbeitsverhältnis des von der Kündigung Betroffenen ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate in demselben Betrieb bestanden hat. Nunmehr ist zu
unterscheiden:
Bei einer Gesamt-Beschäftigtenzahl der Alt- und Neu-Arbeitnehmer von mehr als
zehn findet das KSchG uneingeschränkt auf sämtliche Arbeitsverhältnisse
Anwendung. Sind aber mehr als fünf Beschäftigte und insgesamt weniger als
zehn Beschäftigte im Betrieb tätig, wird zwischen Alt-
(Beschäftigungsbeginn: vor dem 01.01.2004) und Neu-Arbeitnehmern
(Beschäftigungsbeginn ab 01.01.2004) unterschieden:
Die Alt-Beschäftigten erhalten nunmehr in diesem Fall weiterhin den
Kündigungsschutz, wenn sie bereits am 01.01.2004 beschäftigt wor-den waren und
zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Wo-chen in dem „kündigenden
Betrieb“ mit mehr als fünf Alt-Beschäftigten tätig waren.
Sofern nach dieser Einordnung die Frage nach dem Kündigungs-schutz gemäß dem
KSchG verneint werden muss, beträgt die Kündi-gungsfrist in einem Betrieb mit
fünf oder weniger Beschäftigten oder für Neu-Beschäftigte in einem Betrieb mit
mehr als fünf Alt- aber nicht mehr als zehn oder weniger Beschäftigten
mindestens vier Wochen und das ohne Angabe von Gründen.
Besonderer Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und Schwan-gere. Völlig
ausgenommen vom Kündigungsschutz sind leitende An-gestellte wie Geschäftsführer
einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG und ähnliche.
Form und Inhalt der Kündigung
Seit dem 01.05.2000 ist für die Kündigung und Auflösung eines
Ar-beitsverhältnisses die Schriftform vorgeschrieben. Die Kündigung muss wirksam
sein. Dies ist sie nicht, wenn sie sozial ungerecht-fertigt ist. Ferner ist zu
beachten, dass eine Beendigungskündigung grundsätzlich nur möglich ist, wenn
eine Versetzung oder eine Än-derungskündigung nicht in Betracht kommt. Dabei
sind folgende Kündigungsarten zu unterscheiden:
Verhaltensbedingte Kündigung
Hierunter fallen Vertragsverletzungen, Arbeitsverweigerungen, dau-ernde
Unpünktlichkeit, Fehlen ohne Entschuldigung und ähnliches. Bei derartigen
Kündigung hat in der Regel eine Abmahnung vor-auszugehen, soweit nicht eine
besondere Schwere der Verfehlung vorliegt.
Personenbedingte Kündigung
Die persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers geben hier den Grund zur
Kündigung, wie aufgrund des Alters herabgesetzte Lei-stungsfähigkeit, häufige
Erkrankung und Langzeiterkrankung.
Betriebsbedingte Kündigung
Sie ist dann gegeben, wenn betriebliche Erfordernisse der Weiter-beschäftigung
des Arbeitnehmers entgegenstehen, wie z.B. Betriebs-stillegung, Schliessung
einer Betriebsabteilung, Rationalisierungs-massnahmen, Umsatzrückgänge und
drohende Verluste des Unter-nehmens. Der Arbeitgeber hat im Streitfalle
darzulegen und zu be-weisen, dass die betriebsbedingten Gründe grade dazu
führen, den betreffenden Arbeitnehmer zu kündigen und dass weniger
ein-schneidende Maßnahmen erfolglos waren und sind. Auch hier ist zu prüfen, ob
eine Versetzung im Betrieb in Betracht kommt oder eine Änderungskündigung, d.h.
Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingun-gen und ähnliches mehr.
Auch wenn die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Gründe erfolgt, muss
der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl treffen: Neben der Dauer der
Betriebszugehörigkeit, dem Alter und den Un-terhaltspflichten des Arbeitnehmers
sind auch soziale Aspekte wie Berufskrankheit, Schwerbehinderung und die
Arbeitschancen nach einer Entlassung zu berücksichtigen.
Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches
Der Beschäftigte hat bei Verstreichenlassen der Klagefrist selbst bei Vorliegen
einer offensichtlich unwirksamen, aber fristgerechten be-triebsbedingten
Kündigung unter Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG nicht mit einer
Sperrzeit nach § 144 SGB III oder einem Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs
nach § 143a SGB III zu rechnen. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Jahre
2002 grundlegend dargelegt, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nur dann
eintritt, wenn der Arbeitslose sich arbeitsvertragswidrig verhalten oder an der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und dadurch die
Arbeitslosigkeit verursacht hat (BSG, Urt. v. 25.04.2002 – B11 AL 89/01R;
EzA-Schnelldienst 2002 Nr.24, S.20).
Wichtig ist vor allem eins: Wer gegen eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses vorgehen möchte, kann dies nur über das Ar-beitsgericht und
das auch nur zunächst wirksam binnen der für alle Klagen, die sich gegen die
einseitige Auflösung des Arbeitsverhält-nisse durch den Arbeitgeber richten,
obligatorischen Frist von drei Wo-chen ab Zugang der Kündigung.
Dafür sollte frühzeitig vor Fristablauf ein Rechtsanwalt konsultiert werden,
um rechtzeitig die Erfolgsausichten, Risiken und Kosten ab-schätzen zu können.
Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an RA Thomas Mohr
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