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Arbeitszeugnis & geheime Codes
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr

Nach § 630 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Dies kann in einfacher (nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung) oder auf Verlangen des Arbeitnehmers in qualifizierter (zusätzliche Anga-ben über Leistung und Führung) Weise erfolgen, wobei letzteres die Regel ist. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis mit der Kündigung, spätestens aber bei tatsächlicher Beendigung des Ar-beitsverhältnisses. Denkbar sind aber auch vorläufige Zwischen-zeugnisse (z.B. zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes).

Inhaltlich gesehen müssen Zeugnisse objektiv richtig sein und dürfen keine verschlüsselten Formulierungen enthalten. Zudem sollen sie wohlwollend verfaßt werden, um dem Arbeitnehmer das berufliche Weiterkommen nicht zu erschweren.
Wegen dieser Grundsätze hat sich in der Praxis regelrecht eine eigene Zeugnissprache gebildet, die sich oftmals nur dem fachkundigen Leser erschließt (und auch erschließen soll).

Noch bekannt sein dürfte die Umschreibung von Schulnoten:
►SEHR GUT = "Stets zur vollsten Zufriedenheit"
►GUT = "Stets zur vollen Zufriedenheit" oder  "Zur vollsten Zufriedenheit"
►BEFRIEDIGEND = "Zur vollen Zufriedenheit"
►AUSREICHEND = "Zufriedenstellend" oder "Zur Zufriedenheit"
►MANGELHAFT = "Im großen und ganzen zur Zufriedenheit"
►UNGENÜGEND = "War stets bemüht..."


Interessanter wird es, wenn es um Formulierungen bezüglich Arbeitsleistung, Führung und Sozialverhalten geht. Auf den ersten Blick vermeintlich positive Sätze entpuppen sich bei näherem Hinsehen und Kenntnis der Materie als das genaue Gegenteil. Hier nur einige Beispiele und ihre tatsächliche Bedeutung:

"Durch sein geselliges Verhalten trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.": Das bedeutet nichts anderes, als dass der Arbeitnehmer eine Ulknudel/Betriebskaspar war. Zudem kann es ein versteckter Hinweis auf übermäßigen Alkoholzuspruch sein.
"Er verstand es hervorragend Arbeiten zu delegieren.": Damit wird gleichzeitig gesagt, dass der Arbeitnehmer selbst nicht viel gearbeitet hat.
"Er war im Kollegenkreis aufgrund seiner Bildung ein geschätzter Gesprächspartner.": Bedeutet, dass der Arbeitnehmer redselig/geschwätzig war und viele Privatgespräche am Arbeitsplatz führte.
"Er führte alle Arbeiten ordnungsgemäß aus.": Läßt auf einen bürokratischen Arbeitnehmer schließen, der ohne viel Eigeninitiative zu Werke ging.
"Er zeichnete sich durch Pünktlichkeit und Ehrlichkeit aus.": Hier werden Selbstverständlichkeiten betont, was den Schluß zuläßt, dass die Arbeits-leistungen selbst eher gering waren.
"Er hat sich immer im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten eingesetzt.": Bedeutet, dass der Arbeitnehmer zwar getan hat, was er konnte, aber dass war dennoch nicht viel.
"Sie war eine kritische und anspruchsvolle Mitarbeiterin": Deutet auf eine notorische Querulantin hin.

In einem Zeugnis ist in der Regel alles von Belang, wirklich alles. Auch winzige Details, die dem Laien vielleicht nicht mal ins Auge fallen, haben eine Bedeutung. Als Beispiel nur folgendes:

►Vor der Unterschrift des Arbeitgebers befindet sich links ein kleiner, senkrechter Strich: Ein harmloser Ausrutscher? Mitnichten, es handelt sich vielmehr um einen Geheimcode, der auf die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft hinweist.
Wie oben, nur diesmal zwei Striche: Wie Sie schon ahnen, kein doppelter Ausrutscher, sondern der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer linken, verfassungsfeindlichen Organisation.

Arbeitnehmern ist im Zweifel über die wahre Aussagekraft ihres Zeug-nisses dringend zu empfehlen, sich fachkundigen Rat einzuholen. Bei Lücken oder objektiver Unrichtigkeit des Zeugnisses besteht nämlich ein Anspruch auf Berichtigung. Man sollte aber nicht zu lange damit warten, da auch dieser Anspruch der Verjährung unterliegt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mainz tritt diese je nach Einzelfall nach 5-10 Monaten ein. Danach kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass das Zeugnis akzeptiert wurde.

Nähere Einzelheiten können gerne beim Verfasser erfragt werden.

E-Mail an RA Christoph Mohr

 





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