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Arbeitszeugnis & geheime
Codes
Ein Beitrag von RA Christoph Mohr
Nach §
630 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Dies kann in
einfacher (nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung) oder auf
Verlangen des Arbeitnehmers in qualifizierter (zusätzliche Anga-ben über
Leistung und Führung) Weise erfolgen, wobei letzteres die Regel ist.
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis mit der Kündigung,
spätestens aber bei tatsächlicher Beendigung des Ar-beitsverhältnisses. Denkbar
sind aber auch vorläufige Zwischen-zeugnisse (z.B. zur Suche eines neuen
Arbeitsplatzes).
Inhaltlich gesehen müssen Zeugnisse objektiv richtig sein und dürfen keine
verschlüsselten Formulierungen enthalten. Zudem sollen sie wohlwollend verfaßt
werden, um dem Arbeitnehmer das berufliche Weiterkommen nicht zu erschweren.
Wegen
dieser Grundsätze hat sich in der Praxis regelrecht eine eigene Zeugnissprache
gebildet, die sich oftmals nur dem fachkundigen Leser erschließt (und auch
erschließen soll).
Noch bekannt sein
dürfte die Umschreibung von Schulnoten:
►SEHR GUT = "Stets
zur vollsten Zufriedenheit"
►GUT = "Stets
zur vollen Zufriedenheit" oder
"Zur vollsten Zufriedenheit"
►BEFRIEDIGEND = "Zur vollen Zufriedenheit"
►AUSREICHEND = "Zufriedenstellend" oder "Zur Zufriedenheit"
►MANGELHAFT = "Im großen und ganzen zur Zufriedenheit"
►UNGENÜGEND = "War stets bemüht..."
Interessanter
wird es, wenn es um Formulierungen bezüglich Arbeitsleistung, Führung und
Sozialverhalten geht. Auf den ersten Blick vermeintlich positive Sätze entpuppen
sich bei näherem Hinsehen und Kenntnis der Materie als das genaue Gegenteil.
Hier nur einige Beispiele und ihre tatsächliche Bedeutung:
►"Durch
sein geselliges Verhalten trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.": Das
bedeutet nichts anderes, als dass der Arbeitnehmer eine Ulknudel/Betriebskaspar
war. Zudem kann es ein versteckter Hinweis auf übermäßigen Alkoholzuspruch sein.
►"Er
verstand es hervorragend Arbeiten zu delegieren.": Damit wird gleichzeitig
gesagt, dass der Arbeitnehmer selbst nicht viel gearbeitet hat.
►"Er
war im Kollegenkreis aufgrund seiner Bildung ein geschätzter Gesprächspartner.":
Bedeutet, dass der Arbeitnehmer redselig/geschwätzig war und viele
Privatgespräche am Arbeitsplatz führte.
►"Er
führte alle Arbeiten ordnungsgemäß aus.": Läßt auf einen bürokratischen
Arbeitnehmer schließen, der ohne viel Eigeninitiative zu Werke ging.
►"Er
zeichnete sich durch Pünktlichkeit und Ehrlichkeit aus.": Hier werden
Selbstverständlichkeiten betont, was den Schluß zuläßt, dass die
Arbeits-leistungen selbst eher gering waren.
►"Er
hat sich immer im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten eingesetzt.": Bedeutet,
dass der Arbeitnehmer zwar getan hat, was er konnte, aber dass war dennoch nicht
viel.
►"Sie
war eine kritische und anspruchsvolle Mitarbeiterin": Deutet auf eine notorische
Querulantin hin.
In einem Zeugnis
ist in der Regel alles von Belang, wirklich alles. Auch winzige Details, die dem
Laien vielleicht nicht mal ins Auge fallen, haben eine Bedeutung. Als Beispiel
nur folgendes:
►Vor der Unterschrift
des Arbeitgebers befindet sich links ein kleiner, senkrechter Strich: Ein
harmloser Ausrutscher? Mitnichten, es handelt sich vielmehr um einen Geheimcode,
der auf die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft hinweist.
►Wie
oben, nur diesmal zwei Striche: Wie Sie schon ahnen, kein doppelter Ausrutscher,
sondern der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer linken,
verfassungsfeindlichen Organisation.
Arbeitnehmern ist im Zweifel über die wahre Aussagekraft ihres Zeug-nisses
dringend zu empfehlen, sich fachkundigen Rat einzuholen. Bei Lücken oder
objektiver Unrichtigkeit des Zeugnisses besteht nämlich ein Anspruch auf
Berichtigung. Man sollte aber nicht zu lange damit warten, da auch dieser
Anspruch der Verjährung unterliegt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mainz
tritt diese je nach Einzelfall nach 5-10 Monaten ein. Danach kann der
Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass das Zeugnis akzeptiert wurde.
Nähere Einzelheiten
können gerne beim Verfasser erfragt werden.
E-Mail an RA Christoph Mohr
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